Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6068.) Allerhoͤchster Erlaß vom 10. April 1865., betreffend die Ermaͤßigung des 
in dem Hafen von Pillau zu entrichtenden Hafengeldes. 
A. Ihren Bericht vom 31. März d. J. bestimme Ich, daß das in dem 
Hafen von Millau nach dem Tarife vom 18. Oktober 1838. (Gesetz-Samml. 
für 1838. S. 524.) zu entrichtende Hafengeld vom 15. April d. J. ab 
von allen seewärts ein= und ausgehenden Schiffen und Fahrzeugen, 
beim Eingange mit 8 Sgr., 
beim Ausgange mit 8 Sgr.; 
wenn sie Ballast führen 1 beim Eingange mit 4 Sgr., 
oder leer sind, beim Ausgange mit 4 * 
fuͤr die Last Tra fähigeen erhoben werde. Im Uebrigen bleiben die Vorschriften 
in dem vorgedachten Tarife und die dazu ergangenen späteren Bestimmungen 
unverändert. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 10. April 1865. 
wenn sie beladen sind, 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminisier und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 6069.) Allerhöchster Erlaß vom 10. April 1865., betreffend den Tarif zur Erhebung 
der Schiffahrts-Abgaben in der Stadt Königsberg. 
A.. Ihren Bericht vom 31. März d. J. habe Ich dem Tarife zur Er- 
hebung der Schiffahrts-Abgaben in der Stadt Königsberg unter Vorbehalt 
der Revision von fünf zu fünf Jahren Meine Genehmigung ertheilt und lasse 
Ihnen denselben vollzogen zur Bekanntmachung durch die Gesetz-Sammlung 
wieder zugehen. 
Berlin, den 10. April 1865. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. von Itzenplitz. 
An den Finanmmifer und den Minister für Handel, 
ewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Tarif
	        
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