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B. Von allen übrigen Fahrzeugen, d. h. solchen, welche
nicht mit Güterfracht oder Ballast aus der See
kommen oder dorthin gehen (mit Ausnahme der
Fischerkähne und offenen kleinen Boote), wenn sie
mit Ladung eine eigene Fahrr machen,
für jede Schiffslast Tragfahigkeit:
beim Eingane ....
beim Ausgane ...
Ausnahme.
Fabrzeuge, welche nur als Leichter von See-
schfta dienen, sind vom Pregelmündungsgelde
efreit.
C. Von Fischerkähnen und offenen kleinen Booten,
wenn sie beladen sind, beim Eingange und beim
Ausgangegggggg . ..
II. An Strom= und Pfahlgeld:
1) von Seeschiffen für jede Schiffslast Tragfähigkeit
2) von einer Wittinne oder einem Boydock bei einer
Länge
a) von nicht mehr als 90 Ku ..
b) von mehr als 90, aber weniger als 115 Fuß.
c) von 115 Fuß und darübr
3) von allen anderen Fahrzeugen, einschließlich der Leichter,
jedoch mit Ausschluß der leer oder mit Fischen be-
ladenen eingehenden Angel= und Fischerkähne, bei
einer Tragfähigkeit von 1 bis 10 Lasten
*: 11
". 21,. 20
" 31 W
* 41 und darübrern ...
4) vom Floßholze:
a) von Brennholz für jede Klafter
b) von Dielen und Planken für jede 216 laufende
Fuß
c) von Balken und Rundhoͤlzern, desgl. .........
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