Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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B. Von allen übrigen Fahrzeugen, d. h. solchen, welche 
nicht mit Güterfracht oder Ballast aus der See 
kommen oder dorthin gehen (mit Ausnahme der 
Fischerkähne und offenen kleinen Boote), wenn sie 
mit Ladung eine eigene Fahrr machen, 
für jede Schiffslast Tragfahigkeit: 
beim Eingane .... 
beim Ausgane ... 
Ausnahme. 
Fabrzeuge, welche nur als Leichter von See- 
schfta dienen, sind vom Pregelmündungsgelde 
efreit. 
C. Von Fischerkähnen und offenen kleinen Booten, 
wenn sie beladen sind, beim Eingange und beim 
Ausgangegggggg . .. 
II. An Strom= und Pfahlgeld: 
1) von Seeschiffen für jede Schiffslast Tragfähigkeit 
2) von einer Wittinne oder einem Boydock bei einer 
Länge 
a) von nicht mehr als 90 Ku .. 
b) von mehr als 90, aber weniger als 115 Fuß. 
c) von 115 Fuß und darübr 
3) von allen anderen Fahrzeugen, einschließlich der Leichter, 
jedoch mit Ausschluß der leer oder mit Fischen be- 
ladenen eingehenden Angel= und Fischerkähne, bei 
einer Tragfähigkeit von 1 bis 10 Lasten 
*: 11 
". 21,. 20 
" 31 W 
* 41 und darübrern ... 
4) vom Floßholze: 
a) von Brennholz für jede Klafter 
b) von Dielen und Planken für jede 216 laufende 
Fuß 
c) von Balken und Rundhoͤlzern, desgl. ......... 
  
  
  
  
— — —— 
— 
— 1 — 
— 11— 
— 14 
— 16 
1 61 — 
1 25— 
315— 
— 2 
— 1— 
15— 
11— 
2— 
— 
— —8 
— 21—
	        
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