Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 285 — 
und der zu letzteren gehörigen Dividendenscheine zu halten; doch steht den in 
Folge der Privilegien vom 10. März 1851. und 15. April 1861. ausgeschrie- 
benen Prioritäts-Obligationen im Betrage von 700,000 Thalern resp. 
2,500,000 Thalern das Vorzugsrecht zu. Eine Verdußerung der zum Bahn- 
körper gehörigen Grundstücke i#l unstalrhaft, so lange die Obligarionen nicht 
eingelöst sind. Diese Veräußerungsbeschränkung bezieht sich jedoch nicht auf 
die außerhalb der Bahn und der Bahnhoͤfe befindlichen Grundstuͤcke, auch nicht 
auf solche, welche. innerhalb der Bahnhoͤfe etwa an den Staat oder an Ge- 
meinden zu oͤffentlichen Zwecken abgetreten werden moͤchten. 
g. 7. 
Die Inhaber der Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin 
verschriebenen Kapitalbetraͤge anders als nach Maaßgabe der im F. 5. ange- 
ordneten Amortisation zu fordern, ausgenommen 
a) wenn ein Zahlungstermin laͤnger als drei Monate unberichtigt bleibt, 
h) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch Schuld der Ge- 
sellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört, 
P) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch 
Pndung oder Subhastation vollstreckt wird, 
d) wenn die im F. 5. festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird. 
In den Fällen von a. bis inkl. c. bedarf es einer Kündigung nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Füälle 
eintritt, zurückgefordert werden, und zwar 
zu a. bis zur Zahlung der betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport- 
betriebes, 
zu c. bis zur Aufhebung der Exekution. 
In dem sub d. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün- 
digungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Obligation von diesem 
Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch 
machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden sollen. 
g. 8. 
Die Ausloosung der alljaͤhrlich zu amortisirenden Obligationen geschieht 
in Gegenwart zweier Mitglieder des Direktoriums und eines — 
Notars in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu brin- 
genden Termine, zu welchem den Inhabern der Obligationen der Zutritt ge- 
siattet ist. 
C. 9. 
Die Nummern der ausgeloosten Obligationen werden binnen vierzehn 
Tagen nach Abhaltung des im K. 8. gedachten Termins bekannt gemacht, die 
(Nr. 6070.) Aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.