Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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rung der Kommumikation durch Wasser nicht zu den Naturalhülfsleistungen 
haben aufgeboten werden können, sollen in den Foben, in welchen ein solches 
Aufgebot stattgefunden hat, einen besonderen verhältnißmäßigen Geldbeitrag 
zur Deichkasse zahlen. Der Geldbeitrag wird von dem Deichamte und auf 
Beschwerden von der Regierung endgältig festgestellt. 
K. 12. 
Die schon bestehenden Deichstrecken, deren Unterhaltung der Deichverband 
übernimmt, gehen gleich den neuen Anlagen in dessen Eigenthum und Nutzung 
über. Doch soll die Nutzung der Gräserei auf den Deichen den bisherigen 
Eigenthümern des Grundes und Bodens überlassen werden, wenn sie dafür 
die Fläche zur neuen Deichsohle unentgeltlich hergeben und sich zur unentgelt- 
lichen Hergabe der Erde zu den gewöhnlichen Reparaturen verpflichten. 
Der Nutzungsberechtigte muß sich allen Beschränkungen unterwerfen, 
welche von den Behörben zum Schutze des Deiches für nöthig erachtet werden. 
Wo die Grundbesitzer diese Leistungen für die Gräsereinutzung nicht über- 
nehmen wollen, da fällt dieselbe dem Deichverbande zu. 
S. 13. 
Die Zahl der Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf 
vier festgesetzt. 
Hiervon wählen: 
a) die betheiligten Grundbesitzer zu Marienwalde zwei Repräsentanten und 
zwei Stellvertreter; 
b) die betheiligten Grundbesitzer zu Alt-Lauske, der Besitzer des deich- 
pflichtigen, jetzt dem Wirth August Tietz, zur Gemeinde Schweinert 
gehörigen Grundstücks und der Besitzer des Buschmühlen-Etablissements 
zusammen einen Repräsentanten und einen Stellvertreter; 
P) die betheiligten Grundbesitzer zu Hermsdorf und Liebuch einen Re- 
praͤsentanten und einen Stellverrreter. 
Die Wahl der Repräsentanten und Stellvertreter geschieht auf sechs 
Jahre und nach absoluter Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit Leebt der- 
jenige der Hauptbetheiligten den Ausschlag, welcher die größten Flächen im 
Wahlbezirke besitzt, nach Aufstellung des Katasters derjenige, welcher den 
größten ordentlichen Deichkassenbeitrag entrichtet. 
Wchlbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der 
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat und nicht 
u den Unterbeamten des Verbandes gehört. Mit dem Aufhören der Wähl- 
arkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, 
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Ver- 
wandte zugleich gewählt, so wird der ältere allein zugelassen. Alle drei Jahre 
scheidet die Halfte der Reprdsentanten und Stellvertreter aus und wird durch 
neue
	        
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