Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Vollmachten, unter Vorbehalt der landesherrlichen Ratifikationen, uͤber folgende 
Bestimmungen einig geworden sind. 
Artikel 1. 
An die Stelle der im Artikel 4. des Vertrages vom 20. Juli 1853. 
bezeichneten und demnächst durch den Grenzrezeß vom 31. März 1856. näher 
bestimmten Hoheitsgrenze zwischen dem Königlich Preußischen Gebiete an der 
westlichen Seite der lale und dem Eroßurtseglch Oldenburgischen Gebiete 
tritt diejenige, 190 —200 Jück Oldenburgischen Katastermaaßes vom Olden- 
burgischen Gebiete abschneidende Grenzlinie, welche in die angeheftete, von 
den beiderseitigen Bevollmdchtigten unterschriebene Karte mit rother Farbe 
eingetragen ist. 
Die Uebergabe des nach vorstehender Bestimmung von Oldenburg an 
Preußen jetzt abgetretenen Gebietes soll innerhalb dreier Monate nach der 
Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages geschehen. 
Beide Hohe Regierungen werden Kommissarien ernennen, welche mit der 
Uebergabe zugleich die Regulirung der Grenze an Ort und Stelle vorzu- 
nehmen haben. 
Die solchergestalt festgestellten Grenzen sind durch Versteinung oder Ab- 
pfahlung auf gemeinschaftliche Kosten zu bezeichnen und zu unterhalten. 
In Ansehung der Bewohner des jetzt abgetretenen Gebietes kommt der 
Artikel 8. des Vertrages vom 20. Juli 1853. zur Anwendung. 
Die in den Artikeln 14. und 15. des Vertrages vom 20. Juli 1853. 
angegebenen Abstände vom Preußischen Gebiete sind von derjenigen Hoheits- 
grenze zu verstehen, welche durch die vorstehende neue Grenzbestimmung fest- 
gesetzt ist. Die Artikel 11. und 28. des Vertrages vom 20. Juli 1853. gelten 
auch für das jetzt von Oldenburg an Preußen abgetretene Gebiet. 
Artikel 2. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung gestattet der Königlich 
Preußischen Regierung, auf Oldenburgischem Gebiete innerhalb der in der ange- 
hefteten Karte mit Linien in gelber Farbe umzogenen drei, jede 11 bis 12 Juck 
Oldenburgischen Katastermaaßes großen Räumlichkeiten zum Schutze des 
Kriegshafens detachirte Befestigungswerke auf eigene Kosten anzulegen und zu 
unterhalten, auch unter einander und mit der Hauptbefestigung des Kriegshafens 
durch die erforderlichen Wege in Verbindung zu setzen, nachdem vorgängig die 
Kbniglich Preußische Regierung 
a) das Privateigenthum der betreffenden Grundstücke erworben und 
b) für die durch die Anlage der detachirten Befesligungswerke beeinträch- 
tigten bisherigen Wegeverbindungen und Abwässerungen andere in be- 
friedigender Weise hergestellt haben wird. 
Die Großberzoglch Oldenburgische Regierung wird zur Erwerbung des 
zu den detachirten Werken, den Wegen und Abwässerungen erfordezlihen 
rund-
	        
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