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Bau-Rayonbestimmungen auferlegt werden und erhält dafür von der Königlich
Preußischen Regierung ein für alle Mal sofort nach Erlaß des betreffenden
Oldenburgischen Gesetzes den Betrag von funfzig Tausend Thalern.
Zur Benutzung als Ereysier- und Schießplätze für die Garnison des
Kriegshafens kann in dessen Nähe die Königlich Preußische Regierung im
Großherzoglich Oldenburgischen Gebiete Grund und Boden sowohl pachtweise,
als auch privateigenthümlich erwerben. Sollte der Kbniglich Preußischen Regierung
die Erwerbung des für diese Zwecke erforderlichen Terrains im Wege
freier Vereinbarung nicht gelingen, so wird auf ihren Antrag die Großherzoglich
Oldenburgische Regierung das Enteignungsverfahren veranlassen.
Artikel 4.
Die Beschränkungen, denen die Königlich Preußische Regierung nach
Artikel 13. des Vertrages vom 20. Juli 1853. hinsichtlich der Anlegung eines
Handelshafens oder einer Handelsstadt, sowie der Ansiedelung von Handwerkern
und Gewerbetreibenden im Preußischen Gebiete an der westlichen Seite
der Jade unterworfen war, werden hiermit aufgehoben.
Artikel 5.
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, die Eisenbahn, zu
deren Bau auf eigene Kosten ihr im Artikel 24. des Vertrages vom 20. Juli
1853. von der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung die Konzession ertheilt
worden, mit allem Zubehör in der Strecke vom Preußischen Marine-Etablissement
an der westlichen Seite der Jade bis zu dem Oldenburgischen
Bahnhofe der Oldenburg-Bremer-Eisenbahn (Ark. 10.) innerhalb derselben Zeit
herzustellen, binnen welcher die Großherzoglich Oldenburgische Regierung den
Bau einer mit einer festen Brücke über die Weser verbundenen Eisenbahn von
Oldenburg bis Bremen ausführen wird.
Artikel 6.
Ferner verpflichtet sich die Königlich Preußische Regierung, nach ihrer
Wahl entweder die Jade-Eisenbahn in der Strecke von Oldenburg nach der
Königlich Hannoverschen Landesgrenze bei Damme innerhalb einer Frist von
ehn Jahren, vom Tage der Ratisikatton gegenwärtigen Vertrages an gerechnet,
in Angriff zu nehmen, oder beim Ablaufe der genannten zehnjährigen Frist
Eine Million Thaler an die Großherzoglich Oldenburgische Regierung zu
bezahlen.
Die Königlich Preußische Regierung wird diese alternarive Verpflichtung
erfüllen, unabhängig davon, ob die Königlich Hannoversche Regierung eine
Weiterführung der Bahn auf ihrem Gebiete gestatten oder verweigern wird.
Dagegen soll die Königlich Preußische Regierung fortan von jeder weiteren
Verbindlichkeit zum Bau der im Artikel 24. des Verraags vom 20. Juli 1853.
konzessionirten Eisenbahn binsichtlich der Strecke südlich von Oldenburg entbunden
sein. —
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