Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Bau-Rayonbestimmungen  auferlegt  werden  und  erhält  dafür  von  der  Königlich
Preußischen  Regierung  ein  für  alle  Mal  sofort  nach  Erlaß  des  betreffenden
Oldenburgischen  Gesetzes  den  Betrag  von  funfzig  Tausend  Thalern.

Zur  Benutzung  als  Ereysier-  und  Schießplätze  für  die  Garnison  des
Kriegshafens  kann  in  dessen  Nähe  die  Königlich  Preußische  Regierung  im
Großherzoglich  Oldenburgischen  Gebiete  Grund  und  Boden  sowohl  pachtweise,
als  auch  privateigenthümlich  erwerben.  Sollte  der  Kbniglich  Preußischen  Regierung
  die  Erwerbung  des  für  diese  Zwecke  erforderlichen  Terrains  im  Wege
freier  Vereinbarung  nicht  gelingen,  so  wird  auf  ihren  Antrag  die  Großherzoglich
  Oldenburgische  Regierung  das  Enteignungsverfahren  veranlassen.

Artikel  4.

Die  Beschränkungen,  denen  die  Königlich  Preußische  Regierung  nach
Artikel  13.  des  Vertrages  vom  20.  Juli  1853.  hinsichtlich  der  Anlegung  eines
Handelshafens  oder  einer  Handelsstadt,  sowie  der  Ansiedelung  von  Handwerkern
  und  Gewerbetreibenden  im  Preußischen  Gebiete  an  der  westlichen  Seite
der  Jade  unterworfen  war,  werden  hiermit  aufgehoben.

Artikel  5.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichtet  sich,  die  Eisenbahn,  zu
deren  Bau  auf  eigene  Kosten  ihr  im  Artikel  24.  des  Vertrages  vom  20.  Juli
1853.  von  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  die  Konzession  ertheilt
  worden,  mit  allem  Zubehör  in  der  Strecke  vom  Preußischen  Marine-Etablissement
  an  der  westlichen  Seite  der  Jade  bis  zu  dem  Oldenburgischen
Bahnhofe  der  Oldenburg-Bremer-Eisenbahn  (Ark.  10.)  innerhalb  derselben  Zeit
herzustellen,  binnen  welcher  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  den
Bau  einer  mit  einer  festen  Brücke  über  die  Weser  verbundenen  Eisenbahn  von
Oldenburg  bis  Bremen  ausführen  wird.

Artikel  6.

Ferner  verpflichtet  sich  die  Königlich  Preußische  Regierung,  nach  ihrer
Wahl  entweder  die  Jade-Eisenbahn  in  der  Strecke  von  Oldenburg  nach  der
Königlich  Hannoverschen  Landesgrenze  bei  Damme  innerhalb  einer  Frist  von
ehn  Jahren,  vom  Tage  der  Ratisikatton  gegenwärtigen  Vertrages  an  gerechnet,
in  Angriff  zu  nehmen,  oder  beim  Ablaufe  der  genannten  zehnjährigen  Frist
Eine  Million  Thaler  an  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  zu
bezahlen.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  diese  alternarive  Verpflichtung
erfüllen,  unabhängig  davon,  ob  die  Königlich  Hannoversche  Regierung  eine
Weiterführung  der  Bahn  auf  ihrem  Gebiete  gestatten  oder  verweigern  wird.
Dagegen  soll  die  Königlich  Preußische  Regierung  fortan  von  jeder  weiteren
Verbindlichkeit  zum  Bau  der  im  Artikel  24.  des  Verraags  vom  20.  Juli  1853.
konzessionirten  Eisenbahn  binsichtlich  der  Strecke  südlich  von  Oldenburg  entbunden
  sein.  —

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