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Entscheidet sich die Königlich Preußische Regierung dafür, die Jade-
Eisenbahn in der Strecke von Oldenburg nach der Königlich Hannoverschen
Landesgrenze bei Damme binnen der obengedachten zehnjaährigen Frist in An-
griff zu nehmen, so ist sie verpflichtet, nach ihrer Wahl entweder den Bau
bergesal zu fördern, daß die Bahn in der Strecke von Oldenburg bis Damme
spatesiens beim Ablauf des zwölften Jahres, vom Tage der Ratifikation des
gegenwärtigen Vertrages an gerechner, dem Betriebe eröffner wird, oder für
jedes spätere Jahr bis zu soscher Betriebs-Eröffnung die Summe von achtzig
Tausend Thalern an die Großherzoglich Oldenburgische Regierung zu zahlen.
Artikel 7.
Ueber die Bahn von Heppens nach Oldenburg, sowie eventuell über die
Bahn von Oldenburg nach der Hannoverschen Grenze bei Damme, in deren
vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte, über die Halltestellen
und den Bauplan im Allgemeinen wird sich die Königlich Preußische Regie-
rung vor der Ausführung mit der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung
versländigen und ihr das spezielle Projekt der Bahnanlage zum Zwecke der
desfallsigen Vereinbarung vorlegen. Im Uebrigen bleibt die Feststellung der
Bauprojekte der Kbniglich Preußischen Regierung überlassen. Die Projekte
sollen jedoch vor der Ausführung der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung
mitgetheilt, auch dabei alle Einrichtungen und Anlagen vermieden werden,
welche die Großherzogliche Regierung bei ihren eigenen Bahnen aus sicherheits-
polizeilichen Rücksichten nicht zuläßt.
Artikel 8.
o Bahndamm wird in der für zwei Geleise erforderlichen Kronenbreite
ausgeführt.
Es bleibt jedoch der Königlich Preußischen Regierung überlassen, sich auf
die Anlage eines Geleises zu beschranken.
Die Spurweite soll 4 Fuß 87 Zoll Englischen Maaßes sein.
Artikel 9.
Zu der Bahnanlage gehbrt die für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes
erforderliche Herstellung eines elektro-magnetischen Telegraphen.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung kann zum Zwecke der Ein-
richtung eines abgesonderten öffentlichen Telegraphen-Verkehrs innerhalb ihres
Gebietes für eigene Rechnung Drahtleitungen an den Telegraphenstangen längs
der Bahn befesligen.
Der Koöniglich Preußischen Regierung soll dagegen gestattet sein, zur
freien Benutzung für andere als Bahnzwecke
1) subaquatische Telegraphenleitungen von Heppens, die Jade entlang,
nach England bFrankreich und anderen auswärtigen Punkten zu füt.
ren, un
2) ober= und unterirdische Telegraphenleitungen von Heppens durch das
(Nr. 6074.) Olden-