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Artikel 15.
Die Königlich Preußische Regierung hat für die Verpflegung der er-
krankten Arbeiter und nöthigenfalls für deren Fortschaffung in die Heimath
Sorge zu tragen.
Artikel 16.
Nach vollendetem Bau einer jeden der beiden im Artikel 5. und 6. be-
zeichneten Bahnen wird die Königlich Preußische Regierung der Großherzoglich
Oldenburgischen Regierung einen vollständigen, das Bahneigenthum und
seine Zubehörungen nachweisenden Plan mittheilen.
Artikel 17.
Die Königlich Preußische Regierung haftet für allen denjenigen, durch
die Bahnanlagen Dritten, namentlich benachbarten Grundeigenthümern etwa
erwachsenden Schaden, wofür nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen jeder Privat-=
eigenthümer dem Betheiligten Ersatz zu leisten hat; jedoch sollen in dieser
Beziehung alle etwaigen Vorrechte und Begünfligungen, welche der Großher-
zoglich Oldenburgischen Regierung innerhalb ihres Gebietes für die Bahn-
anlage von Oldenburg nach Bremen zustehen oder noch Wgestanden werden,
auch auf die Kdniglich Preußische Regierung für ihre Bahnanlagen ausge-
dehnt werden.
Artikel 18.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der Eisenbahnen der Großherzoglich
Oldenburgischen Regierung innerhalb ihres Gebietes vorbehalten. Namentlich
hat die Königlich Preubische Regierung innerhalb des Großherzoglich Olden-
burgischen Gebietes wegen privatrechtlicher Ansprüche, welche aus Anlaß
der Bahnanlagen wider sie erhoben werden sollten, der Entscheidung der
zuständigen Oldenburgischen Gerichte nach Oldenburgischen Gesetzen sich zu
unterwerfen.
Gesetzliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses dieses Ver-
trages an gerechnet, in Bezug auf Eisenbahn-Unternehmungen von der Groß-
herzoglich Oldenburgischen Regierung erlassen werden, sollen jedoch auf die
im Artikel 5. und 6. bezeichneten Eisenbahnen ohne vorgängige Verständigung
mit der Kbniglich Preußischen Regierung keine Anwendung finden.
Artikel 19.
Die Eisenbahnen nebst allem Zubehör sollen, so lange sie im Eigenthum
der Königlich Preußischen Regierung siehen, von jeder Grund= oder Gebäude=
steuer, sowie von allen sonsiigen Abgaben für Staats-, Kommunal= oder
andere Korporationszwecke frei sein. Auch soll ihr Betrieb mit keiner Ge-
werbesteuer oder ähnlichen Abgabe belastet werden. Gast= und Schankwirth-
schaften oder sonstige Gewerbe, deren Ausübung auf den Bahnhöfen oder
Halte-