—– 306 —
Artikel 15.
Die Königlich Preußische Regierung hat für die Verpflegung der erkrankten
Arbeiter und nöthigenfalls für deren Fortschaffung in die Heimath
Sorge zu tragen.
Artikel 16.
Nach vollendetem Bau einer jeden der beiden im Artikel 5. und 6. bezeichneten
Bahnen wird die Königlich Preußische Regierung der Großherzoglich
Oldenburgischen Regierung einen vollständigen, das Bahneigenthum und
seine Zubehörungen nachweisenden Plan mittheilen.
Artikel 17.
Die Königlich Preußische Regierung haftet für allen denjenigen, durch
die Bahnanlagen Dritten, namentlich benachbarten Grundeigenthümern etwa
erwachsenden Schaden, wofür nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen jeder Privat-=eigenthümer
dem Betheiligten Ersatz zu leisten hat; jedoch sollen in dieser
Beziehung alle etwaigen Vorrechte und Begünfligungen, welche der Großherzoglich
Oldenburgischen Regierung innerhalb ihres Gebietes für die Bahnanlage
von Oldenburg nach Bremen zustehen oder noch Wgestanden werden,
auch auf die Kdniglich Preußische Regierung für ihre Bahnanlagen ausgedehnt
werden.
Artikel 18.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der Eisenbahnen der Großherzoglich
Oldenburgischen Regierung innerhalb ihres Gebietes vorbehalten. Namentlich
hat die Königlich Preubische Regierung innerhalb des Großherzoglich Oldenburgischen
Gebietes wegen privatrechtlicher Ansprüche, welche aus Anlaß
der Bahnanlagen wider sie erhoben werden sollten, der Entscheidung der
zuständigen Oldenburgischen Gerichte nach Oldenburgischen Gesetzen sich zu
unterwerfen.
Gesetzliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses dieses Vertrages
an gerechnet, in Bezug auf Eisenbahn-Unternehmungen von der Großherzoglich
Oldenburgischen Regierung erlassen werden, sollen jedoch auf die
im Artikel 5. und 6. bezeichneten Eisenbahnen ohne vorgängige Verständigung
mit der Kbniglich Preußischen Regierung keine Anwendung finden.
Artikel 19.
Die Eisenbahnen nebst allem Zubehör sollen, so lange sie im Eigenthum
der Königlich Preußischen Regierung siehen, von jeder Grund= oder Gebäudesteuer,
sowie von allen sonsiigen Abgaben für Staats-, Kommunal= oder
andere Korporationszwecke frei sein. Auch soll ihr Betrieb mit keiner Gewerbesteuer
oder ähnlichen Abgabe belastet werden. Gast= und Schankwirthschaften
oder sonstige Gewerbe, deren Ausübung auf den Bahnhöfen oder
Halte-