Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—–  306  —

Artikel  15.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  hat  für  die  Verpflegung  der  erkrankten
  Arbeiter  und  nöthigenfalls  für  deren  Fortschaffung  in  die  Heimath
Sorge  zu  tragen.

Artikel  16.

Nach  vollendetem  Bau  einer  jeden  der  beiden  im  Artikel  5.  und  6.  bezeichneten
  Bahnen  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  der  Großherzoglich
Oldenburgischen  Regierung  einen  vollständigen,  das  Bahneigenthum  und
seine  Zubehörungen  nachweisenden  Plan  mittheilen.

Artikel  17.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  haftet  für  allen  denjenigen,  durch
die  Bahnanlagen  Dritten,  namentlich  benachbarten  Grundeigenthümern  etwa
erwachsenden  Schaden,  wofür  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  jeder  Privat-=eigenthümer
  dem  Betheiligten  Ersatz  zu  leisten  hat;  jedoch  sollen  in  dieser
Beziehung  alle  etwaigen  Vorrechte  und  Begünfligungen,  welche  der  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Regierung  innerhalb  ihres  Gebietes  für  die  Bahnanlage
  von  Oldenburg  nach  Bremen  zustehen  oder  noch  Wgestanden  werden,
auch  auf  die  Kdniglich  Preußische  Regierung  für  ihre  Bahnanlagen  ausgedehnt
  werden.

Artikel  18.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  Eisenbahnen  der  Großherzoglich
Oldenburgischen  Regierung  innerhalb  ihres  Gebietes  vorbehalten.  Namentlich
hat  die  Königlich  Preubische  Regierung  innerhalb  des  Großherzoglich  Oldenburgischen
  Gebietes  wegen  privatrechtlicher  Ansprüche,  welche  aus  Anlaß
der  Bahnanlagen  wider  sie  erhoben  werden  sollten,  der  Entscheidung  der
zuständigen  Oldenburgischen  Gerichte  nach  Oldenburgischen  Gesetzen  sich  zu
unterwerfen.

Gesetzliche  Bestimmungen,  welche,  vom  Tage  des  Abschlusses  dieses  Vertrages
  an  gerechnet,  in  Bezug  auf  Eisenbahn-Unternehmungen  von  der  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Regierung  erlassen  werden,  sollen  jedoch  auf  die
im  Artikel  5.  und  6.  bezeichneten  Eisenbahnen  ohne  vorgängige  Verständigung
mit  der  Kbniglich  Preußischen  Regierung  keine  Anwendung  finden.

Artikel  19.

Die  Eisenbahnen  nebst  allem  Zubehör  sollen,  so  lange  sie  im  Eigenthum
der  Königlich  Preußischen  Regierung  siehen,  von  jeder  Grund=  oder  Gebäudesteuer,
  sowie  von  allen  sonsiigen  Abgaben  für  Staats-,  Kommunal=  oder
andere  Korporationszwecke  frei  sein.  Auch  soll  ihr  Betrieb  mit  keiner  Gewerbesteuer
  oder  ähnlichen  Abgabe  belastet  werden.  Gast=  und  Schankwirthschaften
  oder  sonstige  Gewerbe,  deren  Ausübung  auf  den  Bahnhöfen  oder

Halte-