Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Oldenburgische Regierung die Verwaltung und den Betrieb auf ihre alleinige 
Kosten selbststaͤndig mit folgenden Maaßgaben: 
Die Bahnpolizei-Ordnung für die im Preußischen Gebiete belegene Bahn- 
strecke wird nach vorgängiger Verständigung mit der Großherzoglich Oldenbur- 
gischen Regierung von der Königlich Preußischen Regierung erlassen. 
Die Feststellung des Fahrplanes und der Fahrordnung bleibt der Groß- 
herzoglich Oldenburgischen Regierung überlassen, welche sich jedoch verpflichter, 
täglich mindestens zwei Personenzüge, und zwar einen vor und einen nach 
12 Uhr Mittags von jedem der beiden Endpunkte der Bahn nach dem ent- 
gegengesetzten Endpunkte derselben abgehen zu lassen. 
Der Fahr= und Frachttarif Ceinschließlich aller Nebengebühren im Be- 
förderungsgeschäft) wird von der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung 
bestimmt. Die Tarifsätze sollen aber stets so bemessen werden, daß der Be- 
trieb der Bahn die Erzielung eines möglichst günstigen Reinertrages in Aus- 
sicht stellt. 
Ferner sollen ohne vorgängige Zustimmung der Königlich Preußischen 
Regierung die Einheitssätze pro Meile von und nach Heppens niemals höher 
sein, als im Verkehr ziischen Oldenburg und Bremen, auch in dem durch- 
gehenden und Vereins-Verkehr für die Bahn Heppens-Oldenburg niemals ge- 
ringere Frachtantheile pro Meile berechnet werden, als für die Bahn Olden- 
burg-Bremen. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird die Eisenbahn mit 
allen dazu gehörigen Beiwerken, Anstalten und Einrichtungen fortwährend in 
vollkommen brauchbarer Beschaffenheit erhalten. 
Im Fall des Uebergangs der Verwaltung und des Betriebes an die 
Königlich Preußische Regierung muß die Großherzoglich Oldenburgische Re- 
gierung die Bahn nebst allem Zubehör in ordnungsmäßig unterhaltenem, gutem 
Zustande zurückgewähren, und für das hieran Mangelnde entsprechende Ent- 
schddigung leisten. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird im Betriebe der Bahn, 
nur mit Ausnahme solcher Perioden, wo durch die Ausführung von Repara- 
turen eine Unterbrechung unvermeidlich verursacht wird, keine Behinderung ein- 
treten lassen. 
Die Königlich Preußische Regierung behält sich vor, zur Wahrnehmung 
ihrer Interessen und Gerechtsame bei dem Betriebe der Bahn einen Kommis- 
sarius zu bestellen. Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird ihre 
Behörden anweisen, demselben in Bezug auf die Bahn jede Einsicht zu ge- 
statten und jede gewünschte Auskunft zu ertheilen, auch auf Verlangen alle die 
Bahn und den Betrieb betreffenden Verhandlungen mit der Koniglich Preu- 
Kßischen Regierung durch ihn zu führen. 
Das Recht der Koöniglich Preußischen Regierung, ihre nicht für den 
Bahnverkehr bestimmten Telegraphenleitungen an den Telegraphenstangen der 
Bahn zu befestigen, bleibt auch während der Betriebsüberlassung forkbestehen. 
Artikel 24. 
Während der Dauer der Betriebsüberlassung erha#lt die Königlich 53 
ßische
	        
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