Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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das Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtstiteln beruhenden Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent- 
siehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden 
alle andere, gemeinsame Angelegenheiten der Genossenschaft, oder die vorgeb- 
liche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden 
von dem Sozietätsdirektor in Gemeinschaft mit dem Vorstande untersucht und 
nach Mehrzahl der Stimmen entschieden. 
Gegen die Entscheidung stehr jedem Theile der Rekurs an ein Schieds- 
gericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des Be- 
scheides an gerechnet, bei dem Landrathe angemeldet werden muß. Ein weiteres 
Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus einem Kreisdeputirken und zwei Kreis- 
verordneten, welche bei dem Entwässerungs-Unternehmen nicht betheiligt sind, 
und falls sich die streitenden Parteien über deren Wahl nicht einigen, von der 
Regierung in Cöslin bestellt werden. 
K. 11. 
Die Genossenschaft ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird von der Regierung zu Cöslin und von dem 
Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ausgeubt. 
S. 12. 
Ohne landesherrliche Genehmigung darf keine Abänderung des Statuts 
vorgenommen werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäándigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Mai 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
  
Oir. 6062-6063) (Nr. 6083.)
	        
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