Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  den  Beschwerdefuͤhrer.


Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  zu  Coͤslin  ausgefertigt
und  dem  Landrathe  des  Neustettiner  Kreises  zugesendet.

Auf  Grund  des  Katasters  werden  die  Heberollen  aufgestellt.

g.  5.

Der  Genossenschaft  wird  fuͤr  alle  zur  vollstaͤndigen  Ausfuͤhrung  der  Entwaͤsserung
  erforderlichen  Anlagen  das  Recht  der  Expropriation  verliehen.

Kraft  dieses  Rechts  ist  die  Genossenschaft  namentlich  befugt:
1)  die  Abtretung  der  Wasserkraft  der  Pilow-Mühle,
2)  die  Abtretung  oder  vorübergehende  Ueberweisung  des  zu  den  Kandlen,
Gräben  2c.  erforderlichen  Terrains,
gegen  Entschädigung  in  Anspruch  zu  nehmen.

Die  Entscheidung  darüber,  welche  Gegenstände  der  Expropriation  unterliegen,
  steht  der  Regierung  zu  Cöslin  z1,  mit  Vorbehalt  eines  innerhalb  einer
Praklusivfrist  von  sechs  Wochen  einzulegenden  Rekurses  an  den  Minister  für
die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Die  Ermittelung  und  Feslsetzung  der  Entschädigung  erfolgt  ebenfalls  durch
die  Regierung  zu  Cöslin.  Hierbei  x  die  Vorschriften  der  99.  45—51.  des
Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  maaßgebend.

g.  6.

Die  Einrichtung  des  trocken  zu  legenden  Seegrundes  zu  Wiesen  resp.  zu
anderen  nutzbaren  Grundstuͤcken  liegt  den  Eigenthuͤmern  allein  ob.

Nach  der  auf  Kosten  der  Genossenschaft  erfolgten  Ausfuͤhrung  aller  gemeinsamen
  Anlagen  verbleibt  auch  die  kuͤnftige  Unlerbalrung  und  resp.  Wiedererneuerung
  aller  Haupt-Entwässerungsgräben  der  Genossenschaft,  welche  die
Kosten  hierzu  gemäß  §.  4.  des  Statuts  aufzubringen  hat.

Die  Unterhaltung  und  Wiedererneuerung  der  vier  auf  Kosten  der  Genossenschaft
  neu  zu  erbauenden  Brücken  liegt  ob:

a)  bezüglich  der  Brücke  auf  der  Straße  zwischen  dem  Bruder-See  und  dem
Altmühl-See  dem  Besitzer  des  Rittergutes  Altmühl,

b)  in  Betreff  der  Brücke  auf  der  Straße  zwischen  der  sogenannten  Kommunce
  und  dem  Pielburg-See  den  Besitzern  der  Rittergüter  Altenwalde
und  Alt-Bärbaum,  sowie  der  Gemeinde  Altenwalde  nach  Maaßgabe
ihrer  bisherigen  Verpflichtungen,

IP)  bezüglich  der  Brücke  über  das  Dolgenfließ  unterhalb  Altenwalde  dem
Besitzer  des  Ritrergures  Altenwalde  und  der  Gemeinde  Altenwalde  nach
Maaßgabe  ihrer  bisherigen  Verpflichtungen,

4)  in  Betreff  der  Brücke  über  das  Pilowfließ  auf  der  Straße  an  der
Milow-Mühle  der  Genossenschaft.

(Nr.  6082.)  g.  7.