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(No. 23) Koͤnigliche Verordnung, wodurch eine neue Muͤhlenwaage Tabelle cingefůbrt
wird. Vom 1öten Februar 1811.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Preußen K. u.
In Erwägung, daß nach Einfuͤhrung der neuen Consumtionssteuern
eine richtige Abwiegung des Getreides von doppelter Wichtigkeit ist, haben
Wir die daruͤber bisher vorhandenen Tabellen pruͤfen und die unter A. und B.
beiliegenden richtigern Waage-Tabellen für das Mahl= und für das Schrotgetreide
entwerfen lassen. Wir befehlen, daß dieselben in Unsern Staaten
bei der Ein= und Auswiegung des Getreides, Behufs der Zahlung der Conumtionssteuern,
so wie bei dem Verkehr zwischen den Müllern und Mahlgästen
zur Anwendung gebracht werden.
Berlin den 15ten Februar 1811.
, Friedrich Wilhelm.
Hardenberg.
A. Waage—