Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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(No.  23)  Koͤnigliche  Verordnung,  wodurch  eine  neue  Muͤhlenwaage  Tabelle  cingefůbrt
wird.  Vom  1öten  Februar  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  K.  u.

In  Erwägung,  daß  nach  Einfuͤhrung  der  neuen  Consumtionssteuern
eine  richtige  Abwiegung  des  Getreides  von  doppelter  Wichtigkeit  ist,  haben
Wir  die  daruͤber  bisher  vorhandenen  Tabellen  pruͤfen  und  die  unter  A.  und  B.
beiliegenden  richtigern  Waage-Tabellen  für  das  Mahl=  und  für  das  Schrotgetreide
  entwerfen  lassen.  Wir  befehlen,  daß  dieselben  in  Unsern  Staaten
bei  der  Ein=  und  Auswiegung  des  Getreides,  Behufs  der  Zahlung  der  Conumtionssteuern,
  so  wie  bei  dem  Verkehr  zwischen  den  Müllern  und  Mahlgästen
  zur  Anwendung  gebracht  werden.

Berlin  den  15ten  Februar  1811.

,  Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.

A.  Waage—