Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Benennung  der  Gegenstände.

Zollsätze.

 

1862.

1864.  1865.

1866.

 

Thle.  Sgr.
Fl.  Xr.

Thlr.  Str.]Thlr.  Sgr.
Fl.  Xr...  Xr.

Thlr.
Fl.

Sgt.
Xr.

 

beschläge,  Wagenfedern  und  gleichartige
Gegenstände,  alle  diese  Waaren  nicht  vollständig
  abgeschliffen,  gefirnißt,  verkupfert
oder  verzinnt

.  Andere,  auch  vollständig  abgeschliffene
gefirnißte,  verkupferte  oder  verzinnte,  als:
Aegte,  Degenklingen,  Feilen,  Hämmer"
Haspeln,  Hecheln,  Hobeleisen)  Kaffcetrommeln
  und  Mühlen,  Schlösser,  Schraubstöcke,
  grobe  Messer  zum  Handwerksgebrauch,
  Sensen,  Sicheln)  Stemmeisen,
Stiegeln,  Thurmuhren,  Tuchmacher.
und  Schneider-  Scheeren)  Zangen  u.  s.  w.

10
20

D  —

20
40

—

Feine,  aus  feinem  Eisenguß,  polirtem  Eisen  oder
Stahl,  als:  Gußwaaren  (feine))  lackirte  Eisenwaaren,
  Messer,  Scheeren,  Schwertfeger-Arbeit
u.  s.  w.)  jedoch  mit  Ausnahme  der  nachstehend

genannten:

Nähnadeln,  Schreibsedern  aus  Stahl

andern  unedlen  Metallen,  Ubrsournituren)
  Gewehre  aller  Art;  Schmuck.

sachen)  soweit  sie  nicht  unter  den  se

Galanterie-  und  QOuincailleriewaaren  begriffen

  sind

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und
inen

10
17

30

 

2.  Aus  Kupfer)  Bronze  und  Messing.

Walzen  zum  Zeugdruck,  nicht  gravirt

15

 

 

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