Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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vom 25. April 1861. wegen Verguͤtung der Steuer fuͤr ausgefuͤhrten 
Rübenzucker, Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Ruͤben 
und Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrops 
bleiben, soweit sie noch in Wirksamkeit sind, zwischen den kontrahirenden Staa- 
ten auch ferner, jedoch mit der in dem folgenden Artikel enthaltenen Abände- 
rung in Kraft. 
Artikel 2. 
Der Ertrag der Rübenzuckersteuer bleibt gemeinschaftlich. 
Er wird, vom 1. Januar 1860. ab, nach Abzug: 
a) der Brzutung welche, nach den jeweiligen Verabredungen, den ein- 
zelnen Vereinsregierungen für die Kosten der Verwaltung der Rüben- 
zuckersteuer zu gewähren ist, 
b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
P) der auf dem Grunde der jeweiligen Verabredungen erfolgten Steuer- 
vergütungen 
zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhülktnisse der Bevölkerung, 
mit welcher sie in dem Gesamintvereine sich befinden, vertheilt. 
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder 
dem anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem 
jährlich für ihre Antheile an dem gemeinschaftlichen Ertrage der Rübenzucker- 
steuer zu leistenden Zahlung, dem Jollsysteme desselben beigetreten sind, wird 
in die Bevölkerung desjenigen Sctaates eingerechnet, welcher diese Zahlung 
leistet. 
Der Stand der Bevölkerung wird durch die von drei zu drei Jahren 
stattfindenden Zählungen festgestellt. « 
Der Artikel 5. der Uebereinkunft vom 4. April 1853. tritt außer Kraft. 
Hinsichtlich des Antheils der freien Stadt Frankfurt verbleibt es jedoch bei den 
bestehenden Verabredungen. 
So geschehen Berlin, den 28. Juni 1864. 
v. Pommer Esche. Philipsborn. Delbruͤck. v. Thuͤmmel. 
Schmidt. Bode. Thon. v. Thielau. Mettenius. 
  
(Nr. 6096.)
	        
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