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(Nr. 6096.) Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, den zum Thöringischen Joll= und
Handelsvereine verbundenen Staaten und Braunschweig über die gleiche
Besteuerung innerer Erzeugnisse. Vom 28. Juni 1864.
(See Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von
Sachsen, die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thu-
ringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Souveraine für Ihre diesem
Vereine angehdrenden Lande, und Seine Hokein der Herzog von Braunschweig
und Lüneburg haben gleichzeitig mit den über die Fortdauer des Zoll= und
Handelsvereins eingeleiteten Verhandlungen auch besondere Unterhandlungen
über die Erneuerung und weitere Ausbildung der wegen gleicher Besteuerung
innerer Erzeugnisse zwischen Ihnen bestehenden Verabredungen eröffnen lassen
und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar: »
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen:
Allerhöchslihren Generaldirektor der Steuern Johann Friedrich
von Pommer Esche,
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Alerander Max Philipsborn,
und
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Martin Friedrich Rudolph
elbrück;
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Julius Hans von Thümmel;
Die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thu-
ringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Sou-
veraine, und zwar:
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:
Allerhöchstihren Direktor der Haupt-Staatskasse Friedrich
Theodor Bode;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-
Weimar-Eisenach,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Sieine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudol-
adt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Son-
dershausen,
Jchrzang 1865. (Nr. 6000.) 69 Ihre