Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 529 — 
(Nr. 6096.) Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, den zum Thöringischen Joll= und 
Handelsvereine verbundenen Staaten und Braunschweig über die gleiche 
Besteuerung innerer Erzeugnisse. Vom 28. Juni 1864. 
(See Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von 
Sachsen, die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thu- 
ringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Souveraine für Ihre diesem 
Vereine angehdrenden Lande, und Seine Hokein der Herzog von Braunschweig 
und Lüneburg haben gleichzeitig mit den über die Fortdauer des Zoll= und 
Handelsvereins eingeleiteten Verhandlungen auch besondere Unterhandlungen 
über die Erneuerung und weitere Ausbildung der wegen gleicher Besteuerung 
innerer Erzeugnisse zwischen Ihnen bestehenden Verabredungen eröffnen lassen 
und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar: » 
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen: 
Allerhöchslihren Generaldirektor der Steuern Johann Friedrich 
von Pommer Esche, 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Alerander Max Philipsborn, 
und 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Martin Friedrich Rudolph 
elbrück; 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Julius Hans von Thümmel; 
Die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thu- 
ringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Sou- 
veraine, und zwar: 
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: 
Allerhöchstihren Direktor der Haupt-Staatskasse Friedrich 
Theodor Bode; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen- 
Weimar-Eisenach, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
Sieine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudol- 
adt, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Son- 
dershausen, 
Jchrzang 1865. (Nr. 6000.) 69 Ihre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.