Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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vom  25.  April  1861.  wegen  Verguͤtung  der  Steuer  fuͤr  ausgefuͤhrten
Rübenzucker,  Besteuerung  des  Zuckers  aus  getrockneten  Ruͤben
und  Verzollung  des  ausländischen  Zuckers  und  Syrops

bleiben,  soweit  sie  noch  in  Wirksamkeit  sind,  zwischen  den  kontrahirenden  Staaten
  auch  ferner,  jedoch  mit  der  in  dem  folgenden  Artikel  enthaltenen  Abänderung
  in  Kraft.

Artikel  2.

Der  Ertrag  der  Rübenzuckersteuer  bleibt  gemeinschaftlich.

Er  wird,  vom  1.  Januar  1860.  ab,  nach  Abzug:

a)  der  Brzutung  welche,  nach  den  jeweiligen  Verabredungen,  den  einzelnen
  Vereinsregierungen  für  die  Kosten  der  Verwaltung  der  Rübenzuckersteuer
  zu  gewähren  ist,

b)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,

P)  der  auf  dem  Grunde  der  jeweiligen  Verabredungen  erfolgten  Steuervergütungen


zwischen  sämmtlichen  Vereinsgliedern  nach  dem  Verhülktnisse  der  Bevölkerung,
mit  welcher  sie  in  dem  Gesamintvereine  sich  befinden,  vertheilt.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder
dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten,  unter  Verabredung  einer  von  diesem
jährlich  für  ihre  Antheile  an  dem  gemeinschaftlichen  Ertrage  der  Rübenzuckersteuer
  zu  leistenden  Zahlung,  dem  Jollsysteme  desselben  beigetreten  sind,  wird
in  die  Bevölkerung  desjenigen  Sctaates  eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung
leistet.

Der  Stand  der  Bevölkerung  wird  durch  die  von  drei  zu  drei  Jahren
stattfindenden  Zählungen  festgestellt.  «

Der  Artikel  5.  der  Uebereinkunft  vom  4.  April  1853.  tritt  außer  Kraft.
Hinsichtlich  des  Antheils  der  freien  Stadt  Frankfurt  verbleibt  es  jedoch  bei  den
bestehenden  Verabredungen.

So  geschehen  Berlin,  den  28.  Juni  1864.

v.  Pommer  Esche.  Philipsborn.  Delbruͤck.  v.  Thuͤmmel.
Schmidt.  Bode.  Thon.  v.  Thielau.  Mettenius.

 

(Nr.  6096.)