Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 542 — 
Ihnen bestehenden Joll= und Handelsvereins sicher zu stellen, haben Unter- 
handlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar: 
einerseits 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Generaldirektor der Steuern Johann Friedrich von 
Pommer Esche, 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Alerander Max Philipsborn, 
und 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Martin Friedrich Rudolph 
Delbräck; 
Seine Moajestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Julius Hans von Thümmel; 
Seine Majestät der König von Hannover: 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzdirektor Carl Ludwig von Barz 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchstihren Ministerialrach Friedrich Wilhelm Heinrich 
Schmidt; 
Seine Königliche Hoheit der Kur fürst von Hessen: 
Allerhochlihren Direktor der Haupt-Staatskasse Friedrich Theodor 
ode; 
Die bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine bethei- 
ligten Souveraine, nämlich außer Seiner Majesict dem Koͤnige 
von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von 
Hessen: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen- 
Weimar-Eisenach, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
7 Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudol- 
adt, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sonders- 
hausen, 
Ihre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.