Eheliche Abstammung *1590—1595
find in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt
sich nach der Zahl der fie vermittelnden Geburten.:)
Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht als verwandt.)
§ 1590. Die Verwandten eines Ehegatten sind mit
dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad
der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie
vermittelnden Verwandtschaft.
Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe,
durch die sie begründet wurde, ausgelöst ist.“)
Sweiter Titel. Eheliche AbskKammung.))
§ 1591. Ein Kind, das nach der Eingehung der Ehe geboren
wird,) ist ehelich, wenn die Frau es vor oder während der Ehe empfangen
und der Mann innerhalb der Empfüngniszeit?) der Frau beigewohnt
hat.“) Das Kind ist nicht ehelich, wenn es den Umständen nach
offenbar unmöglich ist, daß die Frau das Kind von dem Manne empsangen
hat.“)
Es wird vermutet, daß der Mann innerhalb der Empfängniszeit
der Frau beigewohnt habe..) Soweit die Empfängniszeit in die Zeit
vor der Ehe fällt, gilt die Vermutung nur, wenn der Mann gestorben
ist, ohne die Ehelichkeit des Kindes angefochten zu haben.)
* 1392. Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem einhunderteinundachtzigsten
bis zu dem dreihundertundzweiten Tage vor dem Tage
der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl des einhunderteinundachtzigsten
als des dreihundertundzweiten Tages.
Steht fest, daß das Kind innerhalb eines Zeitraums empfangen
worden ist, der weiter als dreihundertundzwei Tage vor dem Tage
der Geburt zurückliegt,“) so gilt zu Gunsten der Ehelichkeit des
Kindes dieser Zeitraum als Empfängniszeit.
8 1593. Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe
oder innerhalb dreihundertundzwei Tagen nach der Auflösung der Ehe
geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn der Mann die
Ehelichkeit angefochten hat?) oder, ohne das Anfechtungsrecht
verloren zu haben,o) gestorben ist.i:)
8 1594. Die Anfechtung der Ehelichkeit kann nur binnen Jahresfrist
erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Mann die
Geburt des Kindes erfährt.
Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden
Vorschriften der 88 203, 206 entsprechende Anwendung.
§5 1595. Die Aufechtung der Ehelichkeit kann nicht durch einen
Vertreter erfolgen. 118) Ist der Mann in der Geschäftsfähigkeit
beschränktie) so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters.