Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

III.  Geburtsurkunden.

8.  11.

Die  Eintragung  der  Geburt  elnes  Kindes  in  die  Register  kann  von  dem  Beamten  nur  vorgenommen
  werden,  nachdem  sich  derselbe  durch  Vernehmung  des  Vaters  des  Kindes  oder  anderer  Personen
  dle  Ueberzeugung  von  der  Richtigkeit  der  einzutragenden  Thatsachen  verschafft  hat.

Diese  Eintragung  muß  enthalten:

1)  den  Ort,  den  Tag  und  die  Stunde  der  Geburt;

2)  das  Geschlecht  des  Kindes;

3)  die  ihm  beigelegten  Vornamen;

4)  Vor=  und  Familiennamen,  Staatsangehörigkeit,  Stand  oder  Gewerbe,  sowie  den  Wohnort  der

Elterm  und  zweier  bei  der  Eintragung  zuzuziehender  Zeugen;

5)  die  Unterschrift  des  Vaters,  wenn  er  anwesend  ist,  und  der  vorgedachten  Zeugen.

IV.  Urkunden  über  Sterbefälle.

5.  12.
Die  Elntragung  eines  Todesfalles  in  die  Register  erfolgt  auf  Grund  der  Erklärung  zweler  Zeuhen.
  Sie  muß  enthalten:

1)  Vor-  und  Familiennamen  des  Verstorbenen,  dessen  Staatsangehörigkeit,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe,
  Wohn=  und  Geburtsort;

2)  Vor=  und  Familiennamen  seines  Ehegatten;

3)  Vor-=  und  Familiennamen,  Staatsangehörtgkelt,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  der  Ellemm
des  Verstorbenen;

4)  Ort,  Tag  und  Stunde  des  erfolgten  Todes,

soweit  diese  Verhältnisse  bekannt  sind;

5)  Vor,  und  Familiennamen,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  der  Zeugen,  welche  die
Erklärung  abgeben,  und,  wenn  es  Verwandte  des  Verstorbenen  sind,  den  Grad  ihrer  Verwandischaft;


6)  Unterschrift  der  Zeugen.

V.  Schlußbestimmung.
8.  13.

Insowelt  durch  die  Gesetze  eines  Bundesstaates  den  diplomatischen  Vertretern  und  Konsuln  in
Ansehung  der  Eheschließungen,  sowie  der  Beurkundung  der  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  der