Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

81

lelstet,  wenn  das  Recht  zur  Erhebung  der  Abgabe  auf  einem  läsiigen  Privatrechtstitel  beruht  und  nicht
einem  Bundesstaate  zusteht.

Die  Leistung  der  Entschädigung  erfolgt  aus  der  Bundeskasse;  die  Entschädigung  besteht  in  dem
achtzehnfachen  Betrage  des  durchschuittlichen  Reinertrages  der  Abgabe  aus  den  drei  Jahren  1867.,
1868.  und  1869.

Der  Antrag  auf  Entschädigung  ist  bei  Vermeidung  der  Präklusion  bls  zum  1.  Januar  1871.
an  das  Bundeskanzler-Amt  zu  richten.  Wenn  dasselbe  den  Anspruch  ganz  oder  theilweise  zurückweist,
so  findet  gegen  diese  Entscheldung  der  Rechtsweg  statt.  Die  Klage  muß  binnen  einer  Frist  don
90  Tagen,  von  dem  Tage  der  zurückweisenden  Entscheidung  an  gerechnet,  erhoben  werden;  sie  ist  gegen
  den  Bundesfiskus,  vertreten  durch  das  Bundeskanzler-Amt,  zu  richten,  und  bei  dem  Stadtgerichte
zu  Berlin  als  dem  zuständigen  Prozeßgerichte  erster  Instanz  anzubringen.  In  letzter  Instanz  wird  von
dem  Bundes-Oberhandelsgerichte  entschieden.

.°  8.  3.

Abgaben,  welche  als  Entschädigungen  an  Besitzer  von  Wasserwerken,  insbesondere  Wehren  zu
betrachten  sind,  gehören  nicht  zu  den  nach  der  Bestimmung  des  §.  1.  unzulässigen.  Es  dürfen  jedoch
vom  1.  Januar  1872.  an  derglelchen  Abgaben:

1)  nur  in  Gelde  nach  Tarifen,  welche  von  den  Landesreglerungen  festgestellt  worden,  erhoben  werden;

2)  den  Betrag,  in  welchem  sie  bisher  erhoben  sind,  und  das  Maaß  elner  billigen  Entschädigung
für  geleistete  Dienste,  Beschädigung  der  Wehre,  oder  gehinderten  Betrieb  nicht  überschreiten;

3)  bei  neu  angelegten  Mühlen  oder  nicht  mehr  vorhandenen  Wehren  überall  nicht  erhoben  werden.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Bundes-Insiegel.
Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  1.  Juni  1870.

«  (l«.s.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.