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lelstet, wenn das Recht zur Erhebung der Abgabe auf einem läsiigen Privatrechtstitel beruht und nicht
einem Bundesstaate zusteht.
Die Leistung der Entschädigung erfolgt aus der Bundeskasse; die Entschädigung besteht in dem
achtzehnfachen Betrage des durchschuittlichen Reinertrages der Abgabe aus den drei Jahren 1867.,
1868. und 1869.
Der Antrag auf Entschädigung ist bei Vermeidung der Präklusion bls zum 1. Januar 1871.
an das Bundeskanzler-Amt zu richten. Wenn dasselbe den Anspruch ganz oder theilweise zurückweist,
so findet gegen diese Entscheldung der Rechtsweg statt. Die Klage muß binnen einer Frist don
90 Tagen, von dem Tage der zurückweisenden Entscheidung an gerechnet, erhoben werden; sie ist gegen
den Bundesfiskus, vertreten durch das Bundeskanzler-Amt, zu richten, und bei dem Stadtgerichte
zu Berlin als dem zuständigen Prozeßgerichte erster Instanz anzubringen. In letzter Instanz wird von
dem Bundes-Oberhandelsgerichte entschieden.
.° 8. 3.
Abgaben, welche als Entschädigungen an Besitzer von Wasserwerken, insbesondere Wehren zu
betrachten sind, gehören nicht zu den nach der Bestimmung des §. 1. unzulässigen. Es dürfen jedoch
vom 1. Januar 1872. an derglelchen Abgaben:
1) nur in Gelde nach Tarifen, welche von den Landesreglerungen festgestellt worden, erhoben werden;
2) den Betrag, in welchem sie bisher erhoben sind, und das Maaß elner billigen Entschädigung
für geleistete Dienste, Beschädigung der Wehre, oder gehinderten Betrieb nicht überschreiten;
3) bei neu angelegten Mühlen oder nicht mehr vorhandenen Wehren überall nicht erhoben werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1870.
« (l«.s.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.