Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Lollbetrag.


 

Kl.

 

 

c)  Eier  aller  Art,  Milch  (auch  geronnene,  Rahm  und  Topfen
4)  Hörner,  Hornscheiben  und  Hornspitzen,  Knochenkohle
(Spodinhdmd)  .  .  .  ...
e)  Frische,  gesalzene  oder  getrocknete  Blasen  und  Därme,
Goldschlägerhäutchen,  dann  Darmseile,  d.  i.  Stricke  aus
groben  Därmen  (zum  Gehrauche  bei  Drehbänken,  Schleifrädern
  u.  dgl.))  Honig
4)  Butter,  frische,  gesalzene  und  eingeschmolzene
8)  Käse;  Wachs  (gelbes  und  weißes

III.  Oele,  fette,  Getränke  und  Speisen.

Oele,  fette,  mit  Ausnahme  des  Baum-,  Palm-  und  Cocosnußöls,
  so  wie  der  parfumirten  Oele,  in  Fässern  oder
Schläuchen  und  Blsen

Bier:

a)  In  Fässenn.
b)  In  Flaschen  und  Krügen  (auch  Mutzernn
Anmerk.  Für  Rechnung  des  Staates  wird  eine  innere  Abgabe  von  dem
verzollten  Biere  nur  bei  der  Einfuhr  in  die  geschlossenen  Städte

erhoben  werden.

Eßwaaren:

a)  Brot,  gemeines,  d.  i.  sowohl  schwarzes  als  weißes,  wie
auch  Schiffszwieboacckk  ·

b)  Teigwerk  (d.  i.  Nudeln  und  gleichartige,  nicht  gebackene
Erzeugnisse  aus  Mehh)
c)  Senfpulver  (in  Blasen,  Flaschen,  Krügen),  Senf,  zubereiteter;
  Aale  in  Oel  eingelegt  (in  Fässeny
d)  Confitüren,  Zuckerwerk,  Kuchenwerkj  alle  in  Flaschen,
Büchsen  (hölzerne  Schachteln  ausgenommen)  und  dergleichen
  eingemachte,  eingedämpfte  oder  auch  eingesalzene,
dann  alle  in  Jucker,  Honig,  Oel  oder  sonst  eingelegte
Früchte,  Gewürze,  Gemüse  und  andere  Consumtibilien
(Pilze,  Trüffeln,  Geflügel,  Seethiere  u.  dgl.);  ferner
Pasteten,  Tafelbouillons,  Gelees  (Sulzen),  Saucen  und
andere  ähnliche  Gegenstände  des  feinern  Tafelgenusses
Anmerk.  Wenn  Eßwaaren,  feine,  in  Umschließungen  eingehen  die  einem
höheren  Zolle  unterliegen,  als  die  Ehwaare  selbst,  so  sind
dieselben  nach  dem  Jollge  für  die  Umschließungen  zu  verzollen.

(Fr.  8107.)

 

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