Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Gewinne  zu  bildenden  Reservefonds  (5.  2.)  zur  Erfüllung  aller  Verpflichtungen,
die  von  den  Behörden  der  Bank  gegen  dritte  Personen  innerhalb  der  Grenzen
dieses  Statuts  eingegangen  sind,  bestimmt  bleiben.  Eine  anderweitige  und  persönliche
  Vertretung  der  Actionairs  findet  dagegen  nicht  statt.

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(.  4.

Der  Sozietct  der  Bank  ist  gestattet,  ihren  Fonds  (6.  1.)  bis  auf  Zwei
Millionen  Thaler  zu  erweitern,  und  zu  diesem  Zwecke  noch  weitere  Zweitau--send
  Stück  Actien  auszufertigen,  deren  Inhabern  dieselben  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  beigelegt  werden,  welche  das  gegenwärtige  Statut  für  die  Inhaber  der
ersten  Million  festsetzt.

5.

Die  Abtretung  des  Eigenthums  von  Actien  kann  nur  durch  einen  schriftlichen
  Cessions-Vermerk  auf  der  Rückseite  der  Actie  mit  den  Worten:  cedirt
an  N.  N.  von  N.  N.  —  Stettin,  den  ten  18  !)  —  und  mit  Wicssen
  des  Bank-Direktoriums  startfinden;  sie  tritt  erst  mit  dem  Tage  in  Kraft,  an
welchem  die  Anzeige  geschehen,  und  die  Eintragung  des  neuen  Eigenthümers,  in
den  Büchern  der  Bank  durch  einen  Vermerk  auf  der  Actien-Urkunde  bescheinigt
  worden  ist.

4.  6.

Kein  Actionair  darf,  unter  welchen  Umständen  es  sey,  mehr  als  Achtzig

Actien  eigenthümlich  erwerben  und  rechtmaßig  besitzen.
6.  7.

Von  den  auf  den  Grund  des  Statutks  vom  15ten  August  1824.  5.  2.
durch  die  Bank  nach  dem  sub  Litt.  C.  beigefügten  Formulare  ausgegebenen  Scheinen
  verbleiben  Fünfmalhunderttausend  Thaler  in  Fünfthalerscheinen  in  Zirkulation.

4.  8.

Für  die  außerdem  noch  emittirten  500,000  Rehlr.  in  Einthalerscheinen  behalt
  es  zwar  bei  den  Anordnungen  des  genannten  Statuts  96.  9.  10.  und  11.
sein  Bewenden.  Sie  sollen  aber  von  der  Bank  bis  längstens  zum  IUsten  Jamar
Eintausend  Achthundert  Fünf  und  dreißig  eingezogen,  und  Unserm  Finanzminister
  zur  Vernichtung  überliefert  werden.

Die  Bank  ist  verpflichtet  und  ermaächtigk,  sechs  Monate  vor  Ablauf  dieses
Termins  einen  öffentlichen  Aufruf  an  die  Inhaber  der  nicht  eingelieferten  Scheine
zu  erlassen,  und  diesenigen  für  ungültig  zu  erkldren,  welche  bis  zum  1sten  Januar
1835.  ihren  Komptoirs  nicht  eingehändigt  worden  sind.

8.  9.

Die  im  §&.  6.  des  Statuts  vom  15ten  August  1824.  festgesetzte  Vertretung

der  Theilnehmer  der  bisherigen  Bank-Sozietät  dauert  so  lange,  bis  die  nach
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