Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Soweit  ihr  die  zuständigen  Behörden  nicht  bekannt  sind,  hat  sie  zur  Ausführung
dieser  Vorschrift  die  Vermittelung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  anzurufen.

Die  gegenwärtig  bereits  bestehenden  eingeschriebenen  Hülfskassen,  in  deren  Statuten
die  Errichtung  örtlicher  Verwaltungsstellen  vorgesehen  ist,  sind  rechtzeitig  aufzufordern,
diese  Anzeigen  binnen  der  in  Artikel  20  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1884  vorgeschriebenen
Frist  zu  erstatten.

b)  Die  Aufsichtsbehörde  hat,  sofern  nicht  die  im  §  76  des  Gesetzes  über  die  Krankenversicherung
  der  Arbeiter  vom  15.  Juni  1883  vorgesehene  Anordnung  getroffen  ist,
an  diejenigen  eingeschriebenen  Hülfskassen,  welche  für  krankenversicherungspflichtige  Personen
  bestimmt  oder  für  solche  mitbestimmt  sind,  sowie  an  die  örtlichen  Verwaltungsstellen
  solcher  Kassen  auf  Grund  des  §  27  Absatz  2  des  Gesetzes  —  in  der  Fassung  vom
1.  Juni  1884  —  das  Erfordern  zu  richten,  das  Ausscheiden  von  Mitgliedern  in  jedem
Fall  unter  Angabe  des  Vor=  und  Zunamens,  des  Wohnorts  und  der  Beschäftigung
binnen  einer  Woche  anzuzeigen.

Von  den  eingehenden  Anzeigen  ist  den  für  die  betheiligten  Gemeinde-Krankenversicherungen
  und  Orts-Krankenkassen  gesetzlich  oder  statutarisch  angeordneten  Meldestellen
  binnen  einer  Woche  nach  dem  Eingange  Kenntniß  zu  geben.

)  Die  Aufsichtsbehörde  hat  die  Kassen  zur  rechtzeitigen  Erfüllung  der  ihnen  nach
§  27  Absatz  1  des  Gesetzes  obliegenden  Verpflichtungen,  nöthigenfalls  durch  Geldstrafen
anzuhalten.

d)  Sie  hat  im  Falle  des  §  33  Absatz  3  des  Gesetzes  auf  Anrufung  der  Antragsteller
(§  22  Absatz  2  des  Gesetzes)  den  Vorstand  der  Kasse  aufzufordern,  binnen  einer  bestimmten
  Frist  die  Generalversammlung  zu  berufen  und  nach  vergeblichem  Ablauf  der
Frist  unter  Beachtung  der  im  Statut  vorgeschriebenen  Formen  (8  3  Nr.  6  des  Gesetzes)
die  Berufung  selbst  vorzunehmen.

e)  Sie  hat  sich  von  allen  Verhältnissen  der  Kassen,  sowie  der  örtlichen  Verwaltungsstellen
  derselben,  welche  für  die  Wahrnehmung  der  Aufsicht  von  Bedeutung  sind,  soweit
erforderlich,  durch  Einsicht  der  Bücher  und  Verhandlungen  in  fortlaufender  Kenntniß
zu  erhalten.  Mindestens  einmal  jährlich  hat  sie  eine  unvermuthete  Revision,  verbunden
mit  einer  Prüfung  der  Bücher,  Rechnungen  und  Verhandlungen  der  Kasse  oder  der  örtlichen
  Verwaltungsstelle  vorzunehmen  und  dabei  namentlich  auch  festzustellen,  ob  der
Vorschrift  des  §  24  des  Gesetzes  genügt  wird,  und  ob  einer  der  im  §  29  Nr.  1,  2,  3,
4,  6  des  Gesetzes  bezeichneten  Fälle  vorliegt.

f)  Sie  hat  in  allen  Fällen,  in  welchen  durch  die  Kassenrevision,  durch  die  Prüfung
der  Bücher,  Rechnungen  und  Verhandlungen  oder  durch  Beschwerden  von  Kassenmitgliedern
  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt,  daß  der  Vorstand  einer  Kasse  oder  einer  örtlichen
Verwaltungsstelle  den  ihm  gesetzlich  obliegenden  Verpflichtungen  nicht  nachkommt,  den-