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(Jo. 1405) Allerhöchste Kabinetsorder vom Ugten Januar 1833., wegen ber Exekutienen
gegen Oekonomiekommissarien, Feldmesser und Baukondukteurc.
Ur die Nachtheile zu beseitigen, welche für den öffentlichen Dienst daraus
entstehen, wenn die in Eid und Pflicht genommenen Oekonomiekommissarien,
Feldmesser und Baukondukteure durch den Schuldenhalber wider sie verhängten
Personalarrest, oder durch Beschlagnahme des Gesammtbetrages ihrer deservirten
Gebühren, der Fortsetzung und Beendigung der ihnen übertragenen Arbeiten
entzogen werden, bestimme Ich hiermit, nach dem Antrage des Staatsministerii
vom Zlsten v. M.: daß wider solche Beamte, während der Dauer ihrer Anstellung
auf frirte Diäten bei öffentlichen Beherden, desgleichen während der
Daucr der von öffentlichen Behörden ihnen übertragenen Beschäftigung, der
Personalarrest Schuldenhalber überhaupt nicht volstreckt, und in Ermangelung
anderer Vermögensobjekte, die Erekution in ihr Einkommen nur nach Maaßgabe
6. 160. des Anhangs zur Allgemeinen Gerichesordnung zuldssig senm soll, wogegen
es außer diesen Fällen bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sein
Bewenden behält. Das Staatsministerium hat diese Anordnung durch die Gesetz=
Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 19ten Januar 1833.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staatêministerium.
(No. 1406.)