Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

  
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Ver- 
zollung. 
Abgabensätze 
  
nach dem 
30-Thaler- 
Juß. 
Thlr. ] Sgr. 
nach dem 
521-Gulden- 
Fuß. 
F. Kr. 
  
1 
11. 
— 
  
disteln)) Bäume, Sträucher, Reben, Schöß. 
linge, Setzlinge, Stauden zum Verpflanzen) 
Roßkastanien; Maulbeerblätter; Feuerschwamm, 
roher; Holzzunder; Heidekraut und Heide- 
krautwurzeln) Kalmus, frischer; Flechten und 
Moose Schachtelhalm; Binsen, Schilfe und 
Rohre (Dach- und Weberrohre), gespalten, 
geschnitten oder zugespitzt; Bast, roher) Streu- 
laub und Häckerling (Häcksel)) Nadeln und 
Zapfen von Nadelhölzen 
4) Hoorpfernrn 
Glas und Glaswaaren: 
a) Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschlif. 
fenes oder nur mit abgeschliffenen Stöpseln, 
Böden oder Rändern) Fenster- und Tafelglas 
in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und 
ganz wei . 
b) Gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, ge- 
schnittenes, gemustertes, massives weißes Glas; 
auch Behänge zu Kronleuchtern von Glasj; 
Glasknöpfe, Glasperlen, Glasschmelz 
c) Spiegelglas: 
1) rohes, ungeschliffenss 
2) geschliffenes, belegt oder unbelegnt 
(1) Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, 
ohne Unterschied der Form; Glaswaaren in 
Verbindung mit anderen Materialien, soweit 
sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren 
(Allg. Anm. 2) fallen 
Anmerk. Glasmasse) sowie Glasröhren und Glasstängel- 
chen, ohne Unterschied der Farbe) wie sie zur 
Perlenbereitung und Kunstglasbläserei ge. 
braucht werden, auch Glasurmasse 
Haare von Thieren, mit Ausnahme der Wolle; 
Menschenhaare; Federn und Borsten: 
o) Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, 
gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Locken- 
  
1 Ztr. 
1 Ztr. 
1 Itr. 
1 Ztr. 
1Ztr. 
  
freii 
15 
20 
20 
  
frei. 
422½ 
523 
524 
  
 
	        
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