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dem oͤrtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht uͤber-
schreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vorraͤthe von Waaren der letztgedachten
Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels ge-
bildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig
ist, unter spezielle zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole
der Jollbehörde gestellt werden.
g. 9.
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet:
a) Waaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem anderen Staate verboten
ist, nach demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß
zoll= oder steueramtlich abzufertigen;
b) Waaren, welche in dem anderen Staate eingangsabgabenpflichtig und
dahin bestimmt sind, nach demselben
) nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Be-
fugnissen versehenen Eingangsamte,
2) von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen
Tageszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit
eintreffen können, und -
3) unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem
Ausgangsamte oder der Legitimationsstelle und der Grenze
zoll= oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen.
K. 10.
Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für die Wieder-
ausfuhr unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Aus-
fuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen,
wenn ihm durch eine vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nach-
ewiesen wird, daß die nach dem, vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte
Waare in dem letzteren angemeldet worden ist.
g. 11.
Vor Ausführung der im §. 9. unter b. und im F. 10. enthaltenen Be-
stimmungen werden die vertragenden Theile über die erforderliche Anzahl und
die Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze be-
stimmten Anmelde= und Erhebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu
einander unmitelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden
Abfertigungsstunden und über, nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Beglei-
tungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie berr.
besondere Maaßregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst versiändigen.
Johrgang 1865. (Nr. 6107.) « 81 §. 12.