Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 630 — 
(Nr. 6112.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio- 
nen des Schrimmer Kreises im Betrage von 25,000 Thalern. Vom 
8. Mai 1865. 
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem von den Kreisständen des Schrimmer Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 16. Dezember 1863. und 7. November 1864. beschlossen worden, 
die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen 
Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag 
der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit 
Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem 
angenommenen Betrage von 25,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hier- 
gegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu er- 
imnern gefunden hat, in Gemaßbeit det §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
zur Aussiellung von Obligationen zum Betrage von 25,000 Thalern, in Buch- 
staben: fünf und zwanzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
12,000 Thaler à 1000 Thaler = 12 Stück, 
10,000 à 500 - 20 = 
3,000 : à 1°d00 - 
— 25,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer 
mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim- 
menden Folgeordnung jüährlich vom Jahre 1866. ab mit wenigsiens jährlich 
Einem Prozent des Kapirals, unter Zuwachs der Zinsen von den ausgeloosten 
Obligationen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechrlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In- 
haber dieser Obligationen die darans hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertra- 
gung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wydurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kbniglichen Insiegel. « 
Gegeben Berlin, den 8. Mai 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
30 
Pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.