Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Nummersteinen 25. bis 38. (früher 24. bis 47.) am sogenannten Pelpliner 
Außendeich und Nr. 6 + 10.5 bis Nr. 14— 15. (früher 6— 10. bis 13.) am 
sogenannten Liessauer Außendeich belegenen, der Marienburger Groß-Werder 
Damm-Kommune gehbôrenden Strecken des rechtsseitigen eichseldeiches ver- 
lassen, die vorgedachren Punkte aber durch neue Deiche verbunden und dadurch 
die nachstehenden Grundstäcke: 
A. vom sogenannten Pelpliner Außendeiche nach dem Vermessungsregister 
des Regierungs-Feldmessers v. Borell vonz Jahre 1850. 
1) zur Feldmark Damerau gehörig 343 Morg, 163.□pth. Magdeb. 
2) zur Feldmark Barendt gehörig 22 = 173 - - 
3) zu dem besonderen Gutsbezirk 
Pelpliner Außendeich gehörig 21t8 = 49 - - 
— 95 Morg. 25 □Rth. Magdeb. 
B. vom sogenannken Liessauer Außendeiche nach dem Auszuge aus dem 
Grundsteuereinschätzungs-Register vom Jahre 1864. 
4) zur Feldmark Liessau gehörig 113 Morg. 37 □ Rth. Magdeb. 
unter Deichschutz gelangt sind, so bestimme Ich in Gemäßheit des im §. 2. der 
angeführten Verordnung gemachten Vorbehalts nach Maaßgabe der #. 11. 
12. lilt. d. und §. 16. des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 
1848., nach Anhörung des Groß-Werder Deichgräfen-Kollegiums und der be- 
theiligten Grundbesitzer, was folgt: 
Die Besitzer sämmrlicher vorgedachten, von den Deichlasten bisher befreiten 
Grundstücke haben von dem Tage an, wo dieser Erlaß in Kraft tritt, die Deich- 
beiträge in derselben Art und nach den nämlichen Grundsätzen, wie die übrigen 
zu vollen Beiträgen verpflichteren Grundstücke der Marienburger Groß-Werder 
Damm-Kommune zu leisten. Die in dieser Kommune geltenden Observanzen 
in Betreff der den sogenannten Sandländereien und den nicht ertragsfähigen 
Grundsiücken zustehenden theilweisen oder gänzlichen, zeitweisen oder dauernden 
Befreiung von den Oeichlasten finden auch auf die Sandländereien und die nicht 
ertragsfahigen Grundstücke in den neu eingedeichten Flächen Anwendung. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 22. Mai 1865. 
Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
An den Justizminister und den Minister für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
  
(Nr. 6114—61|5.) (Nr. 6115.)
	        
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