Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

(Nr.  6115.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  5.  Juni  1865.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
von  der  Warendorf-bippborger  Chaussee  bei  Westkirchen,  im  Kreise
Warendorf,  Regierungsbezirk  Münster,  über  Ostenfelde  und  bandgemeinde
Oelde  nach  der  Stadt  Oelde  und  dem  dortigen  Bahnhofe  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahn  an  die  Landgemeinden  Westkirchen,  Ostenfelde  und  Oelde.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Gemeinde-Chaussee  von  der  Warendorf-Lippborger  Chaussee  bei  Westkirchen,
im  Kreise  Warendorf,  Regierungsbezirk  Münster,  über  Ostenfelde  und  Landgemeinde
  Oelde  nach  der  Gcao  Oelde  und  dem  dortigen  Bahnhofe  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahn  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  Landgemeinden
Wesikirchen,  Ostenfelde  und  Oelde  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser
Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materiallen,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will
Ich  den  genannten  Gemeinden  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemaßigen
Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den
Bestimmungen  des  für  die  Staaks-Chausseen  jedesmal  gelrenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staals-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf
die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  offentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  5.  Juni  1865.

 

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

Rebigirt  im  Büreau  des  StaatsMinisteriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hosbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).