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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Scgagten.
— Nr. 1.
(Nr. 5991.) Priolleglum wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligatlonen
des Stuhmer Kreises im Betrage von 40,000 Thalern. Vom 21. No-
vember 1864.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
Nachdem von den Kreisständen des Stuhmer Kreises auf den Kreistagen
vom 18. April und 15. Dezember 1863. beschlossen worden, die zur Ausführung
des vom Kreise unternommenen Chausseebaues erforderlichen Geldmittel im
Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten
Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Instudons ver-
sehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen
Betrage von 40,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im
Interesse der Glaubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat,
in Gemäßheit des 9. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung
von Obligationen zum Betrage von 40,000 Thalern, in Buchstaben: vierzig-
tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
' 20,000 Thaler à 1000 Thaler,
12,000 à 500 -
- 0 -
5,000 : à 100 "„
2,000 -: à 50 „
1,000 = à 25 -
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen-
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1868. ab mit wenigstens jährlich Einem
Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen der getilgten Schuldverschrei-
bungen zu tilgen sind, durch gegenwär#iges Privilegium Unsere landesherrliche
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen-
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Jahrgang 1865. (Nr. 5991.) 1 Das
Ausgegeben zu Berlin den 14. Januar 1865.