Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 685 — 
nicht die Zustaͤndigkeit des Konsulargerichts (F. 9.) begründet ist. Die Zustaͤn- 
digkeit des letzteren tritt ein fuͤr die muͤndliche Verhandlung und fuͤr die auf 
die muͤndliche Verhandlung zu erlassenden Entscheidungen in Civilprozeßsachen 
mit Ausschluß der Bagatellsachen. 
g. 22. 
Bei Prozessen, in welchen eine der Konsulargerichtsbarkeit nicht unter- 
worfene Person als Partei betheiligt ist, findet an Orten, wo es herkömmlich 
ist, auf Vexlangen dieser Partei die Verhandlung und Enescheidung durch eine 
Kommission statt, deren Zusammensetzung und deren Verfahren sich durch das 
Herkommen besiimmt. Das Erkenntniß der Kommission bedarf der Besläti= 
gung (Homologation) des Konsuls. Dieser hat das Erkenntnitz nur dann zu 
estdtigen, wenn er dasselbe formell und materiell gerechtfertigt findet. Gegen 
das von dem Konsul bestätigte Erkenntniß finden dieselben Rechtsmittel siatt, 
Hesh gegen die, von dem Konsul selbsiständig erlassenen Erkenntnisse slatt- 
haft sind. 
g. 23. 
Fuͤr die zur Zustaͤndigkeit der Konsuln gehoͤrigen Civilsachen wird die 
Gerichtsbarkeit der zweiten Instanz von dem Appellationsgericht in Stettin, 
die der dritten und hoͤchsten Instanz von dem Obertribunal in Berlin in gleicher 
Art ausgeuͤbt, wie fuͤr die, zur Zustaͤndigkeit der im H. 2. bezeichneten Gerichte 
des Inlandes gehoͤrigen Civilsachen. Es gilt dies insbesondere von den Be- 
schwerden und Rechtsmitteln, insoweit in den nachstehenden Paragraphen nicht 
etwas Anderes bestimmt ist. 
g. 24. 
Die auf die Fristen und das Verfahren fuͤr die Rechtsmittel in schleuni- 
gen Sachen sich beziehenden Vorschriften, mit Ausnahme der Vorschriften uͤber 
die Anmeldungsfrist, bleiben außer Anwendung. Es sind mit dieser Ausnahme 
die Vorschriften uͤber die Fristen und das Verfahren fuͤr die Rechtsmittel in 
nicht schleunigen Sachen auch auf die schleunigen Sachen anwendbar. 
g. 25. 
Das Rechtsmittel der Appellation ist bei dem Konsul nicht allein anzu- 
melden, sondern auch innerhalb der gesetzlichen Frist (G. 17. der Verordnung 
vom 21. Juli 1846., Gesetz= Samml. S. 291.) einzuführen und zu recht- 
fertigen. 
K. 26. 
Nach dem Eingang der Einführungs= und Rechtfertigungsschrift beschließt 
der Konsul über die Zulassung des Rechtsmittels. Wird dasselbe von ihm 
zurückgewiesen, so findet gegen die zurückweisende Verfügung Beschwerde nach 
den Bestimmungen des H. 34. der Verordnung vom 21. Juli 1846. statt. 
Hält der Konsul die Zulassung des Rechtsmittels für gerechtfertigt, so erläßt 
(Nr. 6120.) er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.