Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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g.  32.

Wenn  far  die  Partei,  welche  die  Revision  oder  Nichtigkeitsbeschwerde
zu  beantworten  hat,  weder  eine  Beantwortung  eingereicht,  noch  anderweit  ein
zur  Prozeßpraxis  bei  dem  Obertribunal  befugter  Rechtsanwalt  als  ihr  Bevollmächtigter
  zu  den  Akten  legitimirt  ist,  so  werden  ihr  die  für  sie  bestimmten
Verfügungen  und  Ladungen  des  Obertribunals  mittelst  Aushanges  im  Geschaftslokale
  des  letzteren  wirksam  zugestellt.

F.  33.

Ist  der  gegen  ein  Erkenntniß  des  Konsuls  angebrachte  Rekurs  rechtzeitig
eingelegt  und  das  Rechtsmittel  dem  Gegenstande  nach  zulässig  G.  8.  des  Gesetzes
  vom  20.  März  1854.,  Gesetz-Samml.  S.  115.),  so  wird  die  Rekursbeschwerde
  von  dem  Konsul  dem  Gegentheil  mit  der  Aufforderung  mitgetheilt,
binnen  vierzehn  Tagen  die  Beantwortung  bei  ihm  einzureichen  oder  zu  Protokoll
zu  geben.  Die  Einsendung  der  Akten  an  das  Gericht  zweiter  Instanz  erfolgt
erst  nach  Eingang  der  Beantwortung  oder  nach  Ablauf  der  vierzehntägigen  Frist.

Bei  dem  Gericht  zweiter  Instanz  findet  die  Anberaumung  eines  Termines
zur  Anhbrung  der  Parteien  und  zur  Verkündung  der  Entscheidung  nicht  statt.

K.  34.

In  denjenigen  Fallen,  in  welchen  eine  Beschwerde  binnen  einer  bestimmten
Frist  bei  dem  Gericht  der  höheren  Instanz  angebracht  werden  muß,  kann  die
Anbringung  derselben  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  auch  gültig  bei  dem
Konsul  erfolgen.

III.  Bestimmungen,  betreffend  das  Verfahren  bei  Ausübung  der
Strafgerichtsbarkeit.

*“

Bei  Ausübung  der  Strafgerichtsbarkeit  der  Konsuln  bestimmt  sich  das
Verfahren,  soweit  nicht  nachsiehend  ein  Anderes  angeordnet  ist,  sowohl  in  Betreff
  der  Führung  der  Untersuchungen,  als  der  Abfassung  und  Vollstreckung  der
Erkenntnisse  gleichfalls  nach  den  für  die  im  §.  2.  bezeichneten  Landestheile  bestehenden
  Vorschriften.

∆.  3.

Die  Konsuln  sind  zur  Verfolgung  der  strafbaren  Handlungen  von  Amtswegen
  verpflichtet;  sie  haben  sich  in  dieser  Hinsicht  nach  den  Vorschriften  der
Allgemeinen  Kriminalordnung  vom  11.  Dezember  1805.,  insonderheit  nach  den
Bestimmungen  über  die  gesetzlichen  Veranlassungsgründe  einer  Untersuchung  -7

(Tr.  6120.  rich-