Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Auslande  aufhält,  so  ist  der  Konsul  in  den  Fällen  der  96.  39.  und  40.,
sofern  der  Angeschuldigte  nicht  widerspricht,  befugt  und,  wenn  der  Angeschuldigte
  es  verlangt,  verpflichtet,  die  Sache  zur  Einleitung  des  Hauptverfahrens
und  Abfassung  des  Erkenntnisses  dem  zuständigen  Gericht  des  Inlandes,
und,  wenn  es  an  einem  solchen  fehlt,  dem  Kreisgericht  in  Stettin  zu
überweisen.

Die  Ueberweisung  geschieht  nach  Abschlutz  der  Voruntersuchung,  welche
in  einem  solchen  Falle  auch  wegen  der  im  F.  39.  bezeichneten  strafbaren  Handlungen
  einzuleiten  ist.

K.  43.

Ist  die  strafbare  Handlung  ein  der  schwurgerichtlichen  Kompetenz  unterliegendes
  Verbrechen,  so  hat  der  Konsul  nur  die  zur  strafrechtlichen  Verfolgung
  erforderlichen  Sicherheirsmaaßregeln  zu  treffen  und  geeigneten  Falls  die
Voruntersuchung  zu  führen.  Das  weitere  Verfahren,  insbesondere  die  etwa
erforderliche  Vervollständigung  der  Voruntersuchung,  ingleichen  das  Hauptverfahren,
  gehdrt  vor  das  zuständige  Kreis=  und  Schwurgericht  des  Inlandes
  und,  wenn  es  an  einem  solchen  fehlt,  vor  das  Kreis=  und  Schwurgericht
  in  Stettin.

G.  44.

Wenn  der  Angeschuldigte  ein  Schutzgenosse  ist,  welcher  einem  anderen
Staate  als  Unterthan  angehört,  so  kann  er  in  allen  Fällen  (§9.  39.  40.  43.)
der  Regierung  dieses  Staates  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  überwiesen
werden.

F.  45.

In  Bezug  auf  die  zur  Kompetenz  des  Kammergerichts  gehörigen
Staatsverbrechen  bewendet  es  bei  dem  Gesetze  vom  25.  April  1853.  (Gesetz-Samml.
  S.  162.).

S.  46.

Gegen  die  von  den  Konsuln  in  Untersuchungen  wegen  Uebertretung  erlassenen
  Erkenntnisse  finder  ein  Rechtsmirtel  nicht  statt.

F.  47.

In  allen  anderen  Fällen  steht  dem  Angeklagten  gegen  das  Erkenntniß
des  Konsuls  oder  des  Konsulargerichts  das  Rechtsmittel  der  Appellation  zu.

F.  48.

Rücksichtlich  der  Frist,  innerhalb  welcher  das  Rechtsmittel  anzumelden  und
zu  rechrfertigen  ist,  und  rücksichtlich  der  Förmlichkeiten  der  Ammeldung  und
Rechtfertigung  gelten  die  Bestimmungen  in  den  §§.  126.  bis  129.  der  Verordnung
  vom  3.  Januar  1849.  (Gesetz-Samml.  S.  37

Jahrgang  1885.  (Nr.  6120.  9.  49.