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Auslande aufhält, so ist der Konsul in den Fällen der 96. 39. und 40.,
sofern der Angeschuldigte nicht widerspricht, befugt und, wenn der Angeschuldigte
es verlangt, verpflichtet, die Sache zur Einleitung des Hauptverfahrens
und Abfassung des Erkenntnisses dem zuständigen Gericht des Inlandes,
und, wenn es an einem solchen fehlt, dem Kreisgericht in Stettin zu
überweisen.
Die Ueberweisung geschieht nach Abschlutz der Voruntersuchung, welche
in einem solchen Falle auch wegen der im F. 39. bezeichneten strafbaren Handlungen
einzuleiten ist.
K. 43.
Ist die strafbare Handlung ein der schwurgerichtlichen Kompetenz unterliegendes
Verbrechen, so hat der Konsul nur die zur strafrechtlichen Verfolgung
erforderlichen Sicherheirsmaaßregeln zu treffen und geeigneten Falls die
Voruntersuchung zu führen. Das weitere Verfahren, insbesondere die etwa
erforderliche Vervollständigung der Voruntersuchung, ingleichen das Hauptverfahren,
gehdrt vor das zuständige Kreis= und Schwurgericht des Inlandes
und, wenn es an einem solchen fehlt, vor das Kreis= und Schwurgericht
in Stettin.
G. 44.
Wenn der Angeschuldigte ein Schutzgenosse ist, welcher einem anderen
Staate als Unterthan angehört, so kann er in allen Fällen (§9. 39. 40. 43.)
der Regierung dieses Staates zur Untersuchung und Bestrafung überwiesen
werden.
F. 45.
In Bezug auf die zur Kompetenz des Kammergerichts gehörigen
Staatsverbrechen bewendet es bei dem Gesetze vom 25. April 1853. (Gesetz-Samml.
S. 162.).
S. 46.
Gegen die von den Konsuln in Untersuchungen wegen Uebertretung erlassenen
Erkenntnisse finder ein Rechtsmirtel nicht statt.
F. 47.
In allen anderen Fällen steht dem Angeklagten gegen das Erkenntniß
des Konsuls oder des Konsulargerichts das Rechtsmittel der Appellation zu.
F. 48.
Rücksichtlich der Frist, innerhalb welcher das Rechtsmittel anzumelden und
zu rechrfertigen ist, und rücksichtlich der Förmlichkeiten der Ammeldung und
Rechtfertigung gelten die Bestimmungen in den §§. 126. bis 129. der Verordnung
vom 3. Januar 1849. (Gesetz-Samml. S. 37
Jahrgang 1885. (Nr. 6120. 9. 49.