Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Huͤlfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung vom Jahre 1365. ab mit wenigstens viertausend fünfhundert 
Thalern jährlich zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung erktheilen, daß ein jeder In- 
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staaks nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. November 1864. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Preußen, Negierungsbezirk Königsberg. 
Obligation 
des Königsberger Landkreises 
Arf Grund des unterm 28. Dezember 1863. Allerhöchst bestätigten Kreis- 
bagebelschlusses vom 10. Oktober 1863. wegen Aufnahme einer SEchud von 
45,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für Grunderwerbung 
zum Bau der Eisenbahn von Pillau über Königsberg nach Lyck innerhalb des 
Königsberger Landkreises, Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber 
gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld 
von Thalern Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden 
und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. Di 
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