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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 29. —
(Nr. 6122.) Allerhoͤchster Erlaß vom 5. Juni 1865., betreffend die Verleihung der fiskalischen
Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee von
Werne, im Kreise Lüdinghausen, Regierungsbezirks Münster, nach Camen,
im Kreise Hamm, Regierungsbezirks Arnoberg, an die Stadtgemeinde Werne.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von Werne, im Kreise Lüdinghausen, Reglerungsbezirks Münster,
nach Camen, im Kreise Hamm, Regierungsbezirks Arnsberg, genehmigt habe,
verleihe Ich hierdurch der Stadtgemeinde Werne das Exproprlationsrecht für
die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundsiücke, imgleichen das Recht zur Ent-
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für
die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zu-
gleich will Ich der Stadtgemeinde Werne gegen Uebernahme der künftigen
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee-
geldes nach den Bestimmungen des für die Staars-Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld-Tarifs, einschlietzlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen an-
gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehángten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 5. Juni 1865.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Jebegang 1865. (Nr. 6122—06123.) 91 (Nr. 6123.)
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juli 1865.