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(Nr. 6123.) Statut der Genossenschaft für die Melioration der Niederung oberhalb der
Mühle zu Kigczyn im Kreise Samter und Posen. Vom 20. Juni 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund des Artikels 2. des
Gesetzes vom 11. Mai 1853. und der G. 56. und 57. des Gesetzes vom
28. Februar 1843., was folgt:
S. 1.
Die Besitzer der oberhalb der Mühle zu Kiaczyn, Kreis Samter, am Gayer,
Jankowicer und Lussowoer Sce und an dem Wasserlaufe zwischen diesen Seen
bis zur Mühle zu naß belegenen Wiesen und Bruchgrundslücke werden zu einer
Genossenschaft vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundslücke durch Aufhebung
des Wasserstaues der Kiaczyner Mühle und Senkung des Wasserspiegels der
genannten Scen zu verbessern. Der Verband hat Korporationsrechte und seinen
Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Samter.
g. 2.
Dem Verbande liegt ob, den vom Kreisbaumeister Schönenberg unterm
9. Maͤrz 1865. entworfenen, bei der Prüfung in den oberen technischen In-
stanzen gebilligten Meliorationsplan zur Ausführung zu bringen.
Die künftige Unterhaltung des nach dem Plane zu regulirenden Fluß-
laufes vom Lussowoer See durch den Jankowicer und Gayper See bis zur
Mühle von Kiaczyn ist Sache des Verbandes. Die künftige Unterhaltung der
nach dem Meliorarionsplane neu zu erbauenden drei Brücken auf Lussomko und
Jankowice übernimmt der Besitzer dieser genannten Rittergüter, die Unterhaltung
der neu zu erbauenden Chausseebrücke übernimmt der Chausseesisbkus, die Unter-
haltung der auf dem Wege von Kazemirz nach Gay neu zu erbauenden Brücke
übernimmt der Besitzer des Ritterguts Kiaczyn.
Erhebliche Veränderungen des Meliorationsplanes, welche im Laufe der
Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Minisile-
riums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden.
C. 3.
Dem Verbande wird zur Ausführung der beabsichtigten Melioration das
Recht zur Expropriation verliehen, insbesondere auch zur Erwerbung des Mühlen=
staurechts und der dazu gehörigen Stauanlagen der Wassermühle zu Kiacyn.
Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt im Mangel der Einigung
in dem G. 45—51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. bezeichneten Verfahren.
g. 4.