Anderungen in der Hochbauverwaltung. Anderungen bei den Provinzialbehörden. 135
unteren Oder sind in der Lokalinstanz „Bauämter für die örtliche
Bauleitung eingesetzt worden.
Um die Zuständigkeit der Provinzialbehörden zu erweitern, sind im
Wege der Dezentralisation die Kostengrenzen, innerhalb deren
diese Entwürfe und Anschläge selbständig prüfen und feststellen können, für
Wasserbauten im allgemeinen von 30 000 K auf 50 000 K erhöht worden.
Auch sind diesen Behörden weitergehende Befugnisse beigelegt worden,
insbesondere bei der Verwendung der Baumittel, der Verwaltung des
Grundbesitzes und des Fährregals, der Feststellung der Tarife für Verkehrsabgaben,
der Zuschlagserteilung bei Vergebung von Leistungen und
Lieferungen und dem Erlasse oder der Ermäßigung von Vertragstrafen.
In der Hochbauverwaltung ist aus demselben Grunde die
Kostengrenze für die Superrevision der Anschläge zu Staatsbauten im allgemeinen
auf 50 000 K, bei Kirchenbauten auf 15 000 M, bei Bauten von
Kunstdenkmälern auf 10000 K erhöht worden. Die Entscheidung über bestimmte
bauliche Maßnahmen, wie die Anlegung von elektrischen Lichtleitungen,
von Wasserleitungen, Hydranten, Feuerlöschleitungen und von Blitzableitern
ist den Provinzialbehörden ebenfalls überlassen worden. Die Ortsbaubeamten
haben erweiterte Befugnisse zur Anweisung von Rechnungen und
Abschlagzahlungen erhalten und sind ermächtigt, Bauten bis zu 3000 4%,
mit Ausnahme der besonders schwierigen, selbständig auszuführen und abzurechnen.
Bei Erledigung ihrer Dienstgeschäfte dürfen sie minder wichtige
Arbeiten den technischen Bureaubeamten in bestimmten Grenzen zur selbständigen
Erledigung übertragen und sich in Behinderungsfällen in gewissem
Umfange von diesen auch vertreten lassen. Der Geschäftsverkehr zwischen
den Ortsbaubeamten und den Behörden der nutznießenden Verwaltungen
ist vereinfacht worden.
C. Beamte und Arbeiter der Bauverwaltung.
Mit Rücksicht auf den Umfang und die Bedeutung ihrer Geschäftstätigkeit
ist den Strombaudirektoren und dem technischen Leiter der Verwaltung
des Dortmund-Ems-Kanals durch Allerhöchsten Erlaß vom 20. März
1902 die Amtsbezeichnung „Oberbaurat“ mit dem Range der Oberregierungs-Anderungen
in der
Hochbauverwaltung.
Anderungen
bei den
Provinzialbehörden.