Metadata : Die Verwaltung der öffentlichen Arbeiten in Preußen.

Anderungen  in  der  Hochbauverwaltung.  Anderungen  bei  den  Provinzialbehörden.  135

unteren  Oder  sind  in  der  Lokalinstanz  „Bauämter  für  die  örtliche
  Bauleitung  eingesetzt  worden.

Um  die  Zuständigkeit  der  Provinzialbehörden  zu  erweitern,  sind  im
Wege  der  Dezentralisation  die  Kostengrenzen,  innerhalb  deren
diese  Entwürfe  und  Anschläge  selbständig  prüfen  und  feststellen  können,  für
Wasserbauten  im  allgemeinen  von  30  000  K  auf  50  000  K  erhöht  worden.
Auch  sind  diesen  Behörden  weitergehende  Befugnisse  beigelegt  worden,
insbesondere  bei  der  Verwendung  der  Baumittel,  der  Verwaltung  des
Grundbesitzes  und  des  Fährregals,  der  Feststellung  der  Tarife  für  Verkehrsabgaben,
  der  Zuschlagserteilung  bei  Vergebung  von  Leistungen  und
Lieferungen  und  dem  Erlasse  oder  der  Ermäßigung  von  Vertragstrafen.

In  der  Hochbauverwaltung  ist  aus  demselben  Grunde  die
Kostengrenze  für  die  Superrevision  der  Anschläge  zu  Staatsbauten  im  allgemeinen
  auf  50  000  K,  bei  Kirchenbauten  auf  15  000  M,  bei  Bauten  von
Kunstdenkmälern  auf  10000  K  erhöht  worden.  Die  Entscheidung  über  bestimmte
  bauliche  Maßnahmen,  wie  die  Anlegung  von  elektrischen  Lichtleitungen,
von  Wasserleitungen,  Hydranten,  Feuerlöschleitungen  und  von  Blitzableitern
ist  den  Provinzialbehörden  ebenfalls  überlassen  worden.  Die  Ortsbaubeamten
  haben  erweiterte  Befugnisse  zur  Anweisung  von  Rechnungen  und
Abschlagzahlungen  erhalten  und  sind  ermächtigt,  Bauten  bis  zu  3000  4%,
mit  Ausnahme  der  besonders  schwierigen,  selbständig  auszuführen  und  abzurechnen.
  Bei  Erledigung  ihrer  Dienstgeschäfte  dürfen  sie  minder  wichtige
Arbeiten  den  technischen  Bureaubeamten  in  bestimmten  Grenzen  zur  selbständigen
  Erledigung  übertragen  und  sich  in  Behinderungsfällen  in  gewissem
Umfange  von  diesen  auch  vertreten  lassen.  Der  Geschäftsverkehr  zwischen
den  Ortsbaubeamten  und  den  Behörden  der  nutznießenden  Verwaltungen
ist  vereinfacht  worden.

C.  Beamte  und  Arbeiter  der  Bauverwaltung.

Mit  Rücksicht  auf  den  Umfang  und  die  Bedeutung  ihrer  Geschäftstätigkeit
  ist  den  Strombaudirektoren  und  dem  technischen  Leiter  der  Verwaltung
  des  Dortmund-Ems-Kanals  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  20.  März
1902  die  Amtsbezeichnung  „Oberbaurat“  mit  dem  Range  der  Oberregierungs-Anderungen


in  der
Hochbauverwaltung.


Anderungen
bei  den
Provinzialbehörden.