Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 1417
Auf Pfarrstellen, mit deren Verleihung die gleichzeitige Uebertragung
eines kirchenregimentlichen Amts verbunden werden soll, findet diese
Vorschrift keine Anwendung.
§. 33. Der Gemeinde-Kirchenrath ist befugt, auch andere Gemeinde-An-
elegenheiten, die ihm dazu geeignet scheinen, an die Gemeindevertretung zur
erathung und Beschließung zu bringen.
Zu Anmerkung 1 auf S. 1416.
glied gegen Lehre, Gaben und Wandel des Gewählten und gegen die Gesetzlichkeit
der Wahl bei dem Superintendenten Einspruch erheben.
Das Verfahren über erhobene Einsprüche regelt sich nach §§. 55 Nr. 10 und
68 Nr. 6 der K. G. u. Syn. O. vom 10. Sept. 1878 und §. 36 Nr. 1 der
Gen. Syn. O.
§5. 11. Der Gewählte erhält von dem Gemeinde-Kirchenrathe eine schriftliche
Benachrichtigung über seine Wahl, in weicher das Diensteinkommen der Stelle an-
gegeben sein muß.
Der Gewählte hat sich innerhalb vier Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung
über die Annahme der Wahl zu erklären.
Lehnt er ab, oder erklärt er sich nicht, so ist innerhalb sechs Wochen zu einer
Neuwahl zu schreiten.
§. 12. Der Gemeinde-Kirchenrath (Presbyterium) hat, nachdem der Gewählte
angenommen hat, die Wahlverhandlung durch den Superintendenten dem Konfistorium
zur Berufung des Gewählten einzureichen.
Im Falle der Versagung der Berufung des Gewählten hat das Konufistorium
dieselbe auf Grund des §. 391 Th. II. Tit. 11 A. L. R. näher zu begründen.
Sowohl dem Gewählten als dem Gemeinde-Kirchenrath (Presbyterium) steht dagegen
innerhalb vier Wochen die Beschwerde an den Evangelischen Ober-Kirchenrath frei.
Will der Gemeinde-Kirchenrath von Einlegung der Beschwerde absehen, so hat derselbe
die Angelegenheit ungesäumt der Gemeindevertretung (Repräsentation) zur Beschluß-
faffung zu unterbreiten.
5. 13. Die Kosten des Wahlverfahrens fallen der Gemeinde zur Last. Es ist
zulässig diese Kosten aus der Kirchenkafse zu bestreiten.
§. 14. Soweit der im §. 32 Nr. 2 der K. G. u. Syn. O., bezw. im Erlaß
vom 28. Juli 1876 vorgesehene Wechsel in der Besetzung nicht bereits durch Er-
ledigung der Pfarrstelle eingetreten ist, wird folgendes festgesetzt:
Fällt die erste durch Tod eintretende Stellenerledigung auf einen ungeraden
Monat, so wählt die Gemeinde, wenn auf einen geraden Monat, so beruft die
Kirchenbehörde ohne Gemeindewahl.
Erfolgt die erste Erledigung auf andere Weise, als durch den Tod des Stellen-
inhabers, so wählt die Gemeinde.
Wird eine neue Stelle besetzt, so beruft die Kirchenbehörde ohne Gemeindewahl.
Jede Besetzung gilt erst mit Einführung des Geistlichen in das Amt ales
vollendet.
§. 15. Das Konfistorium kann eine angemessene Frist zur Vornahme der Wahl
anordnen. Eine Berlängerung der Frist ist zulässig. Wird die Frist nicht inne-
gehalten, so erlischt das Wahlrecht der Gemeinde für diesen Fall.
Wird die Berufung des Gewählten (F. 12) in Folge der wider die Wahl er-
hobenen Einsprüche oder aus anderen Gründen von dem Kirchenregimente endgültig
versagt, so muß eine Neuwahl binnen sechs Wochen vorgenommen werden. Hat
auch die zweite Wahl die Genehmigung der Kirchenbehörde nicht erhalten, so ist die
Stelle von dem Koufistorium ohue weitere Konkurrenz einer Gemeindewahl zu
besetzen.
#§. 16. Das vorstehende Gesetz tritt an die Sielle der Vd. vom 2. Dez. 1874
(G. S. S. 355) und des Erl. vom 28. Juli 1876 (K. G. u. Vd. Bl. 1876/77
S. 17.)
Wahlen der Pfarrer in der evang.-luth. Kirche der Provinz Hannover: K. Ges.
22. Dez. 1870 (G. S. 1871 S. 1); 5. Juli 1876 (G. S. S. 277); 28. Juli
1882 (G. S. S. 329); 18 Juni 1894 (G. S. S. 133). Berbesfserung ungenügend
dotirter Pfarrstellen daselbst: K. Ges. 4. Juli 1876 (G. S. S. 275); 4. März 1894
(G. S. S. 21).