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dieselben von den Betheiligten nach den hieruͤber in das Statut aufzunehmen-
den naͤheren Bestimmungen beschlossen werden und sodann die Bestaͤtigung des
Oberbergamts nach Maaßgabe des F. 109. erlangen.
S. 171.
Die Leistungen, welche jeder Knappschaftsverein nach näherer Bestimmung
des Statuts seinen vollberechtigten Mitgliedern mindestens zu gewähren hat, sind:
1) in Krankheitsfällen eines Knappschaftsgenossen freie Kur und Arznei
für seine Person,
2) ein entsprechender Krankenlohn bei einer ohne eigenes grobes Verschulden
entstandenen Krankheit,
3) ein Beitrag zu den Begräbnißkostlen der Mitglieder und Invaliden,
4) eine lebenslängliche Invalidenunterstützung bei einer ohne grobes Ver-
schulden eingetretenen Arbeiksunfähigkeir,
5) eine Unterslützung der Wittwen auf Lebenszeit, beziehungsweise bis zur
etwaigen Wiederverheirathung,
6) eine Unterstützung zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und
Invaliden bis nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre.
Für die Mitglieder der am wenigsten begünstigten Klasse sind mindestens
die unker 1. und 2. genannten Leistungen und, wenn sie bei der Arbeit ver-
unglücken, auch die unker 3. und 4. genannten zu gewähren.
S. 172.
Für die Leistungen unter 1. 2. und 3. des F. 171. oder für einzelne der-
selben können nach dem gemeinschaftlichen Beschlusse der Werksbesitzer, der
Knappschaftsältesten und des Knappschaftsvorstandes besondere Krankenkassen
auf sämmtlichen zu einem Knappschaftsvereine gehdrigen Werken, und zwar auf
jedem einzelnen Benn oder gruppenweise auf mehreren, eingerichtet werden.
Die für die Krankenkassen nach Vorschrift des K. 169. aufzustellenden
Statuten unterliegen der daselbst erwähnten Besläligung.
Die Beaufsichtigung der Krankenkassen gehört zu den Obliegenheiten des
Knappschaftsvorstandes. In den Statuten des Knappschaftsvereins sind die
näheren Bestimmungen hierüber, sowie über die bei der Abzweigung der Kranken-
kassen eintrekende Herabsetzung der Beiträge zur Hauptkasse zu treffen.
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Die Ansprüche der Berechtigten auf die Leistungen der Knappschafts-
und der Krankenkassen können weder an Dritte übertragen, noch auch mit Arrest
belegt werden.
(Nr. 6125.) §. 174.