Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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S.  160.

Wird  die  Subhastation  nicht  beantragt,  oder  fährt  dieselbe  nicht  zu  dem
Verkaufe  des  Bergwerks,  so  spricht  das  Oberbergamt  durch  einen  Beschluß  die
Aufhebung  des  Bergwerkseigenthums  aus.

Mit  dieser  Aufhebung  erlöschen  alle  Ansprüche  auf  das  Bergwerk,  von
welcher  Art  sie  auch  sein  mögen.

S.  101.

Erklärt  der  Eigenthümer  eines  Bergwerks  vor  der  Bergbehörde  seinen
freiwilligen  Verzicht  auf  dasselbe,  so  wird  mit  dieser  Erkl4rung  nach  §.  158.
ebenso  verfahren,  wie  mit  dem  dort  bezeichneten  Beschlusse.

Die  den  Hypothekengläubigern  und  anderen  Realberechtigten,  sowie  den
privilegirten  Gläubigern  des  Rheinischen  Rechts  im  §.  159.  eingerdumte  Bejutzu
  steht  denselben  auch  in  diesem  Falle  zu,  und  hinsichtlich  der  Aufhebung
  des  Bergwerkseigenthums  finden  die  Bestimmungen  des  F.  100.  ebenfalls
Anwendung.

g.  162.

Nach  g.  161.  ist  auch  dann  zu  verfahren,  wenn  der  freiwillige  Verzicht
auf  das  Bergwerkseigenthum  nur  einzelne  Theile  eines  Feldes  berift.

g.  163.

Bei  jeder  Aufhebung  eines  Bergwerkseigenthums  darf  der  bisherige
Eigenthuͤmer  die  Zimmerung  und  Mauerung  des  Grubengebaͤudes  nur  in  soweit
wegnehmen,  als  nach  der  Entscheidung  der  Bergbehoͤrde  nicht  polizeiliche  Gruͤnde
entgegenstehen.

K.  164.

Die  Kosten,  welche  durch  das  im  gegenwärtigen  Titel  angeordnete  Verfahren
  bei  der  Bergbehörde  erwachsen,  hat  der  Bergwerkseigenthümer  zu  tragen.

Siebenter  Titel.
Von  den  Knappschaftsvereinen.

K.  165.

Für  die  Arbeiter  aller  dem  gegenwärtigen  Gesetze  unterworfenen  Bergwerke
  und  Aufbereitungsanstalten,  desgleichen  für  die  Arbeiter  der  Salinen  sollen
Knappschaftsvereine  bestehen,  welche  den  Zweck  haben,  ihren  Theilnehmern  und
deren  Angehörigen  nach  näherer  Bestimmung  des  Gesetzes  Unterstützungen  zu
gewähren.  4

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