Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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10.  Abs.  1  des  Art.  84  erhält  nachstehende  Fassung:
Soferne  der  Lohn  sich  nach  Geding  bemessen  soll,  ist  das  Geding  in  der
Regel  vor  Ort  und  spätestens  10  Tage  nach  Belegung  des  Ortes  (Übernahme
der  Arbeit)  abzuschließen.  Wird  diese  Frist  nicht  eingehalten,  so  hat  der  Arbeiter
Anspruch  auf  den  durchschnittlichen  Tagesverdienst  gleichartiger  Arbeiter.

11.  Art.  87  Abs.  1  Ziffer  3  erhält  nachstehende  Fassung:

3.  Uber  Zeit  und  Art  der  Abrechnung  und  Lohnzahlung,  über  das  Verfahren
  zur  Feststellung  des  bei  der  Lohnberechnung  zu  berücksichtigenden  Teiles
ungenügend  oder  vorschriftswidrig  beladener  Fördergefäße  und  über  die  ÜUberwachung
  dieses  Verfahrens  durch  Vertrauensmänner  der  Arbeiter  (Art.  88),  sowie
über  die  Vertreter  des  Bergwerksbesitzers  bei  diesem  Verfahren  und  über  den
gegen  die  Feststellung  des  Lohnanteils  zulässigen  Beschwerdeweg;  die  regelmäßige
Lohnzahlung  darf  nicht  am  Sonntage  stattfinden;  Ausnahmen  hiervon  können
von  der  Berginspektion  zugelassen  werden.

12.  Dem  Art.  87  Abs.  1  ist  als  Ziff.  8  beizufügen:
8.  über  die  Dauer  der  Wahlperiode  der  von  den  Arbeitern  oder  dem  Arbeiterausschusse
  gemäß  Art.  88  und  Art.  94  a  zu  wählenden  Vertrauensmänner,  ferner
über  die  Tätigkeit  der  gemäß  Art.  94  a  zu  wählenden  Vertrauensmänner.

13.  Art.  88  erhält  nachstehende  Fassung:

Genügend  und  vorschriftsmäßig  beladene  Fördergefäße  bei  der  Lohnberechnung
in  Abzug  zu  bringen,  ist  verboten.  Ungenügend  oder  vorschriftswidrig  beladene
Fördergefäße  müssen  insoweit  angerechnet  werden,  als  ihr  Inhalt  vorschriftsmäßig
ist.  Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet  zu  gestatten,  daß  die  Arbeiter  durch
einen  von  ihnen  oder,  wenn  ein  ständiger  Arbeiterausschuß  besteht,  von  diesem
gewählten  Vertrauensmann  das  Verfahren  bei  Feststellung  der  ungenügenden  oder
vorschriftswidrigen  Beladung  und  des  bei  der  Lohnberechnung  anzurechnenden
Teiles  der  Beladung  überwachen  lassen.  Durch  die  Uberwachung  darf  eine
Störung  des  Betriebes  nicht  herbeigeführt  werden;  bei  Streitigkeiten  hierüber
trifft  auf  Beschwerde  des  Vertrauensmannes  die  Berginspektion  die  entsprechenden
Anordnungen.  Der  Vertrauensmann  bleibt  im  Arbeitsverhältnis  des  Bergwerks;
die  Kosten  desselben  werden  von  dem  Werksbesitzer  und  den  beteiligten  Arbeitern

zu  gleichen  Teilen  getragen.  Der  Bergwerksbesitzer  ist  ferner  verpflichtet,  den
Lohn  des  Vertrauensmannes  auf  Antrag  des  ständigen  Arbeiterausschusses  oder
der  Mehrzahl  der  beteiligten  Arbeiter  vorschußweise  zu  bezahlen.  Er  ist  berechtigt,
den  vorschußweise  gezahlten  Lohn  den  beteiligten  Arbeitern  bei  der  Lohnzahlung
in  Abzug  zu  bringen.