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Benutzung abgetreten ist, kommen nicht die §. 137. bis 141., sondern die
isherigen Gesetze zur Anwendung.
Zwölfter Titel.
Schlußbestimmungen.
F. 212.
Wo in diesem Gesetze eine Frist nach Monaten bestimmt ist, fällt der
Ablauf der Frist auf denjenigen Tag des letzten Monats, welcher durch seine
Zahl dem Tage des Anfangs der Frist entspricht. Fehlt dieser Tag in dem
letzten Monate, so lauft die Frist mit dem letzten Tage dieses Monats ab.
g. 243.
Das gegenwärtige Berggesetz tritt im ganzen Umfange der Monarchie
mit dem 1. Dber 1865. in Rras. r**
K. 244.
Mit diesem Zeitpunkte treten außer Kraft: die Provinzial-Bergordnungen,
die . 6. und 69. bis 480. des sechszehnten Titels im zweiten Theile des
Allgemeinen Preußischen Landrechts, das Gemeine Deutsche Bergrecht, die
Deklaration vom 27. Oktober 1804., das Gesetz über die Verleihung des Berg-
eigenthums auf Flötzen vom 1. Juli 1821., das Gesetz über die Verballen=
der Miteigenthümer eines Bergwerks vom 12. Mai 1851., das Knappschafts-
geses vom 10. April 1854., das Gesetz über die Beaufsichtigung des Berg-
aues und das Verhältniß der Berg= und Hüttenarbeiter vom 21. Mai 1860.,
mit Ausschluß der §. 16. 17. und 18. und des F. 19., soweit derselbe sich
auf F. 18. bezieht, das Gesetz über die Kompetenz der Oberbergämter vom
10. Juni 18641., das linksrheinische Bergwerksgesetz vom 21. April 1810., das
Dekret über die Organisation des Bergwerkskorps vom 18. November 1810.,
das Bergwerks-Polizeidekrer vom 3. Januar 1813. und alle übrigen allge-
meinen und besonderen Gesetze, Verordnungen und Gewohnheiten über Gegen-
stände, auf welche das gegenwärtige Gesetz sich bezieht.
G. 245.
Für die Verwaltung der Bergbauhülfskassen bleibt das Gesetz vom
5. Juni 1863. (Gesetz Samml. S. 365.) maaßgebend.
Desgleichen wird an den Vorschriften über die Entrichtung, Ermittelung
und ichns der Bergwerksabgaben durch das gegenwaͤrtige Gesetz nichts
geaͤndert.
Die bisher von den Bergbehoͤrden erlassenen Bergpolizei-Verordnungen
lei-