Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6130.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der Stadt 
Bung, Regierungsbezirks Magdeburg, zum Betrage von 90,000 Thalern. 
Vom 20. Juni 1865. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Burg im Einverständnisse mit der 
Stadtverordneten-Versammlung darauf angetragen hat, zur Erichtung einer 
städrischen Gasanstalt eine Anleihe von 90,000 Thalern aufnehmen und zu 
diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit# Zinskupons versehene Stadt- 
obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 2. des 
Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausslellung von Papieren, welche eine 
Jahlungsverpflichtung auf jeden Inhaber enthalten, durch ##eemwär#iges Privi- 
legium zur Ausstellung von neunzig Tausend Thalern Burgscher Scadtobli- 
gationen, welche nach dem anliegenden Schema in 900 Apoints und zwar zu 
je 100 Rcthlr. auszufertigen, mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen und, 
von Seiten der Gldubiger unkündbar, vom 1. Januar 1868. ab nach dem 
festgestellten Tilgungsplane durch Ausloosung mit mindestens zwei Prozent der 
Kapitalschuld, unter Hinzurechnung der durch die Tilgung ersparten Zinsen und 
des künftigen Reinertrages der Gasanstalt, soweit solcher die planmäßigen 
Zins= und Tilgungsbetrage etwa übersleigt, alljährlich zu amortisiren sind, mit 
Vorbehalt der Rechte Dricter Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch 
dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine 
Gewährleistung Seitens des Staats zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Jasiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Juni 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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