Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Der Betrag der Strafe, sowle der Gerichtskosten verblelbt demjenigen 
Staate, dessen Behörde die Strafe erkannt hat. Dagegen wird der Betrag 
des Schadensersatzes, und wo Pfandgebühren gesetzlich bestehen, auch der Be- 
trag der letzteren an die betreffende Kasse desjenigen Seaates abgefährt, in 
welchem der Frevel verübt worden ist. 
Die Ausbezahlung von Anbringgebühren wird von belden Staaten gegen- 
seitig nicht beansprucht. 
Artikel 9. 
Gegenwärtige Uebereinkunft soll durch Auswechselung übereinstimmender 
Ministerial-Erklärungen vollzogen und seiner Zeit, sobald wie möglich, öffent- 
lich bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 14. Dezember 1864. 
Der Koöniglich Preußische Präsident des Staatsministeriums, 
Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
(L. S.) v. Bismarck-Schönhausen. 
MV. siebende Ministerial-Erklrung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende 
Erklärung des Königlich Württembergischen Ministers der auswärtigen Ange- 
legenheiten vom 27. September v. 9 ausgewechselt worden, hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 3. Januar 1865. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
v. Thile. 
  
(Xr. 5995—5997. (Nr. 5996.)
	        
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