8 20. Polizeivorschriften über Errichtung oder Reparatur von Gebäuden. 133
verwaltung hatte den Abbruch eines außerhalb der Stadt ohne Konsens
gebauten Stallgebäudes verfügt, und der Landrath diese Verfügung mit
der Begründung aufrecht erhalten, die polizeiliche Ueberwachung des Ge—
bäudes sei nur schwer ausführbar; dasselbe könne in Folge dessen leicht
der Schlupfwinkel für allerhand Gesindel, namentlich für Feld- und
Wilddiebe werden. Das Oberverwaltungsgericht!) hob die Verfügung
aus dem soeben angegebenen Grunde auf, wobei es — als von ihm
stets anerkannt — den Rechtsgrundsatz aufstellte, daß die Freiheit des
Eigenthümers in einer an sich völlig legalen Nutzung seines Eigenthums
nicht um deswillen polizeilich beschränkt werden könne, weil durch sie
möglicher Weise die Begehung von Mißthaten erleichtert werde. Ebenfalls
aufgehoben hat das Oberverwaltungsgericht?) eine polizeiliche Verfügung,
welche die Beseitigung ohne Konsens angelegter Dachwohnungen
befahl, weil die Miether derselben durch Diebstähle und andere Vergehen
die benachbarten Grundstücksbesitzer vielfach geschädigt hatten. Das Oberverwaltungsgericht
war der Ansicht, daß die geforderte Unbewohnbarmachung
der Räume nicht wegen Verfehlungen derer gefordert werden
könne, die bisher darin gewohnt hätten 3). Auch in einem dritten Falle
wird man dem Oberverwaltungsgericht beitreten müssen. Die Besitzerin
einer Pflegeanstalt für Sieche und unheilbar Geisteskranke hatte um die
polizeiliche Erlaubniß zur Aufführung eines Neubaues gebeten, in welchen
sie ihre Anstalt verlegen wollte. Der Baukonsens wurde versagt, „da
durch Verlegung der Anstalt nach dem neu zu erbauenden Hause die
Ruhe der Bewohner der Nachbargrundstücke durch den Lärm der Pffleglinge
und dadurch, daß sich dieselben entblößt am Fenster zeigen werden,
gestört und die gedachten Grundstücke entwerthet werden, diese Befürchtung
auch dadurch begründet sei, weil die I. solche Uebelstände bisher nicht
unterdrückt habe.“ Das Oberverwaltungsgericht") erachtete die Versagung
der Bauerlaubniß für ungerechtfertigt.
Neben dem § 66 I, 8 kommen als Grundlage der Baupolizeivorschriften
im Gebiete des Allgemeinen Landrechts namentlich noch die
88 73 ff. das. in Betracht. Auf sie gründen sich die verkehrspolizeilichen
Bestimmungen der Bauordnungen.
1) Entsch. vom 28. III. 93 (Entsch. Bd. 24 S. 340 ff.).
2) Entsch. vom 24. V. 92 (Entsch. Bd. 23, S. 355 ff.).
3) Mit den Entscheidungen des O. V.G. stimmt nicht überein das Reskript des
Ministers des Innern vom 13. VIII. 36 (v. Rönne, Baupolizei S. 464).
4) Entsch. vom 23. I. 82 (Selbstverwaltung Bd. 9, S. 121).