Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

8  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  133

verwaltung  hatte  den  Abbruch  eines  außerhalb  der  Stadt  ohne  Konsens
gebauten  Stallgebäudes  verfügt,  und  der  Landrath  diese  Verfügung  mit
der  Begründung  aufrecht  erhalten,  die  polizeiliche  Ueberwachung  des  Ge—
bäudes  sei  nur  schwer  ausführbar;  dasselbe  könne  in  Folge  dessen  leicht
der  Schlupfwinkel  für  allerhand  Gesindel,  namentlich  für  Feld-  und
Wilddiebe  werden.  Das  Oberverwaltungsgericht!)  hob  die  Verfügung
aus  dem  soeben  angegebenen  Grunde  auf,  wobei  es  —  als  von  ihm
stets  anerkannt  —  den  Rechtsgrundsatz  aufstellte,  daß  die  Freiheit  des
Eigenthümers  in  einer  an  sich  völlig  legalen  Nutzung  seines  Eigenthums
nicht  um  deswillen  polizeilich  beschränkt  werden  könne,  weil  durch  sie
möglicher  Weise  die  Begehung  von  Mißthaten  erleichtert  werde.  Ebenfalls
  aufgehoben  hat  das  Oberverwaltungsgericht?)  eine  polizeiliche  Verfügung,
  welche  die  Beseitigung  ohne  Konsens  angelegter  Dachwohnungen
befahl,  weil  die  Miether  derselben  durch  Diebstähle  und  andere  Vergehen
die  benachbarten  Grundstücksbesitzer  vielfach  geschädigt  hatten.  Das  Oberverwaltungsgericht
  war  der  Ansicht,  daß  die  geforderte  Unbewohnbarmachung
  der  Räume  nicht  wegen  Verfehlungen  derer  gefordert  werden
könne,  die  bisher  darin  gewohnt  hätten  3).  Auch  in  einem  dritten  Falle
wird  man  dem  Oberverwaltungsgericht  beitreten  müssen.  Die  Besitzerin
einer  Pflegeanstalt  für  Sieche  und  unheilbar  Geisteskranke  hatte  um  die
polizeiliche  Erlaubniß  zur  Aufführung  eines  Neubaues  gebeten,  in  welchen
sie  ihre  Anstalt  verlegen  wollte.  Der  Baukonsens  wurde  versagt,  „da
durch  Verlegung  der  Anstalt  nach  dem  neu  zu  erbauenden  Hause  die
Ruhe  der  Bewohner  der  Nachbargrundstücke  durch  den  Lärm  der  Pffleglinge
  und  dadurch,  daß  sich  dieselben  entblößt  am  Fenster  zeigen  werden,
gestört  und  die  gedachten  Grundstücke  entwerthet  werden,  diese  Befürchtung
auch  dadurch  begründet  sei,  weil  die  I.  solche  Uebelstände  bisher  nicht
unterdrückt  habe.“  Das  Oberverwaltungsgericht")  erachtete  die  Versagung
  der  Bauerlaubniß  für  ungerechtfertigt.

Neben  dem  §  66  I,  8  kommen  als  Grundlage  der  Baupolizeivorschriften
  im  Gebiete  des  Allgemeinen  Landrechts  namentlich  noch  die
88  73  ff.  das.  in  Betracht.  Auf  sie  gründen  sich  die  verkehrspolizeilichen
  Bestimmungen  der  Bauordnungen.

1)  Entsch.  vom  28.  III.  93  (Entsch.  Bd.  24  S.  340  ff.).

2)  Entsch.  vom  24.  V.  92  (Entsch.  Bd.  23,  S.  355  ff.).

3)  Mit  den  Entscheidungen  des  O.  V.G.  stimmt  nicht  überein  das  Reskript  des
Ministers  des  Innern  vom  13.  VIII.  36  (v.  Rönne,  Baupolizei  S.  464).

4)  Entsch.  vom  23.  I.  82  (Selbstverwaltung  Bd.  9,  S.  121).