Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Sollte ein Emericus in einem öffentlichen Amte wieder angestellt werden, 
so verbleibt ihm der Zuschuß nur insoweit, als das Einkommen der neuen 
Stelle mit dem Emeritengehalte und dem Zuschusse zusammengenommen sein 
früheres bei der Emerikirung zu Grunde gelegtes Diensteinkommen nicht übersteigt. 
g. 8. 
Wenn ein Emeritus seinen Aufenthalt im Auslande wählt, so muß die 
Genehmigung zur Verabfolgung des Zuschusses dorthin bei dem Königlichen 
Konsistorium nachgesucht werden. 
S. 9. 
Die Einnahmen des Fonds sind: 
a) die Beiträge der Geistlichen, 
b) die Zinsen aus dem Reservefonds, der aus den Ueberschüssen gebildet 
wird, 
c) der Ertrag von Erbschaften, Schenkungen, Vermchtnissen und sonsti- 
gen Zuwendungen in den gesetzlichen Schranken. 
S. 10. 
Die laufenden jährlichen Beiträge bestehen in Einem Prozent des Oienst- 
einkommens. Hierbei werden Beträge des Diensteinkommens unter 50 Thaler 
nicht gerechnet. Demnach ist z. B. der Beitrag von einem Diensteinkommen 
von 350 Thaler bis 399 Thaler = 34 Thaler, von 400 bis 449 Thaler 
= 4 Thaler. Die laufenden Beiträge werden vierteljährlich pränumerando am 
1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober gezahlt. Die Festsetzung des 
Betrages derselben erfolgt durch das Königliche Konsistorium. 
Das Rechnungswesen der Anstalt wird durch eine besondere Instruktion 
geregelt. 
G. 11. 
Die Verpflichrung zur Jahlung der Beiträge von einer Stelle während 
der bei derselben eingetretenen Vakanz, sowie während der Gnadenzeit kann 
war nicht mit zwangsweiser Wirkung festgesetzt werden, doch hat in solchen 
d4llen das betreffende Presbyterium auf geeignetem Wege dafür zu sorgen, 
daß die Beiträge auch während der Erledigung der Stelle pünktlich emtrichtet 
werden. Der Substitut oder Adjunkt zahlt sie von seinem Diensteinkommen 
und der Emeritus von seinem Emeritengehalr, insoweit diese nach §. 2. an 
dem Fonds Theil haben. 
X 12. 
Geistliche, welche nach §. 1. ihres Amtes entlassen werden (Strafemeri- 
tirung), oder, ohne ehrenvoll emeritirt zu werden, ihr Amt aufgeben, können die 
Erstattung ihrer bis dahin geleisteten Beiträge nicht fordern. 
(Tr. 6141.) . 13.
	        
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