– 817 —
Gesetz-Sammlung
für die
7
(Nr. 6142.) Gesetz, betreffend einige Ab#uderungen des Reglements für die Offzier-Wittwen-
kasse vom 3. März 1792. Vom 17. Juli 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 1c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
6 1.
Von dem naͤchsten Rezeptionstermine, dem 1. Januar 1866. ab, und
diesen mit eingeschlossen, kommen bei der Aufnahme neuer Interessenten in die
Milicair-Wittwenkasse in Ansehung der nach den gegenwaͤrtig besiehenden Be-
stimmungen zum Beitritt verpflichteten, beziehungsweise berechtigten Militair=
Pesonen und Beamten der Militairverwaltung folgende Bestimmungen zur
Anwendung:
a) von den neuen Interessenten können, unbeschadet der in der Kabinets-
order vom 25. Oktober 1838. enthaltenen Festsetzungen, in den Grenzen
von 50 Thalern Silbergeld in mminimo und von 500 Thalern Silber=
geld in marimo, alle mit der Zahl 25 theilbaren Zwischensummen
versichert werden;
b) der von den neuen Interessenten zur Kasse der Anstalt zu entrichtende,
nach Verschiedenheit des Alters von Mann und Frau zur Zeit der Re-
zeption, und nach dem Betrage der künftig zu gewährenden Pension
sich richtende halbjährliche Versicherungsbeitrag wird nach Maaßgabe
des angeschlossenen Tarifs bestimmt, Behufs dessen Anwendung das
Lebensalter der Frauen in derselben Art festzusiellen ist, wie dies in
Ansehung des Lebensalters der Männer im §F. 5. des Reglemems vom
3. März 1792. vorgeschrieben ist, wobei indessen bei solchen Ehepaaren,
bei denen die Frau mehr als zehn Jahre dlter ist als der Mann, die
aAnnabme stattfindet, daß die Altersverschiedenheit nur zehn Jahre
beträgt;
I) die einer gewissen Klasse von Versicherten bisher zu Statten gekommene
Wohlthat der Entrichtung ermäßigter (sogenannter Subaltern-) Beiträge
tritt außer Anwendung;
Jehrgeng 1865. (Nr. 6142) 106 d) die
Ausgegeben zu Berlin den 12. August 1865.