Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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und Kündigungsanträge sind vom tarifmäßigen Stempel und von Sporteln 
entbunden. 
Zu Verträgen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarifmaßige 
Stempel in dem halben Betrage, und zu den Nebeneremplaren der Stempel 
beglaubigter Abschriften zu verwenden. Bei Prozessen ist die Sozierdt von 
Zahlung der Gerichtskosten und Stempel befreit, jedoch mit Ausschluß der 
baaren Auslagen, Kopialien und Botengebühren C. 6. des Gesetzes vom 10. Mai 
14554, über den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten, Gesetz-Samml. 
**l 2.). 
g. 3. 
Der Sozietaͤt steht die Portofreiheit fuͤr alle mit dem Vermerke „Feuer- 
Sozietaͤtssache“ versehenen und mit oͤffentlichem Siegel verschlossenen Berichte, 
Gelder und Packete zu, die in Sozietätsangelegenheiten zwischen den Behörden 
hin und her gesandt werden. Privatpersonen und einzelne Interessenten müssen 
dagegen ihre Briefe an die Sozietatsbehörde frankiren, und kommt ihnen und 
den an sie ergehenden Antworten die Portofreiheit nicht zu statten. 
K. 4. 
Jede öffentliche Behörde ist verpflichtet, innerhalb ihres Geschäftskreises 
die von der Provinzialdirektion erbetene Auskunft, soweit nicht gesetzliche Bedenken 
entgegenstehen, zu ertheilen. 
K. 5. 
Jeder in der Provinz Schlesien mit Richtereigenschaft angestellte Justiz- 
Beamte ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen Behörde zu verhandelnden 
Streitsache zum Obmann berufen wird, diesem Rufe Folge zu leisten schuldig, 
insoweit ihn nicht seine vorgesetzte Behörde, bei erheblichen Behinderungsgründen, 
davon entbindet. 
K. 6. 
Jeder angestellte Baubeamte ist schuldig, innerhalb seines Geschäftskreises 
den Requisitionen der Provinzial= oder Kreisdirektion zu Tax= oder Brandschaden- 
Aufnahmen Folge zu leisten. 
Ebenso ist jeder sachverständige Bauhandwerker verpflichtet, innerhalb des 
Kreises, worin er ansäßig ist, auf die Aufforderung der Sozietätsbehörden in 
den Brandschaden-Aufnahmeterminen sich einzufinden und als Sachpverständiger 
zu fungiren. Alle Staats= und Kommunalbeamten erhalten, insoweit sie nicht 
unentgeltlich zu fungiren und zu reisen verpflichtet sind, für die im Interesse 
der Sozietät vorzunehmenden Geswfn an Diäten und Reisekosten dieselben 
Sätze, welche ihnen bei ähnlichen Geschäften für öffentliche Rechnung aus Staats- 
kassen zukommen würden. Die Gebühren und Fuhrkosten der Handwerksmeister 
werden von der Provinzialdirektion nach angemessenen Sätzen besonders geregelt 
und festgesetzt werden. 6.1
	        
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