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und Kündigungsanträge sind vom tarifmäßigen Stempel und von Sporteln
entbunden.
Zu Verträgen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarifmaßige
Stempel in dem halben Betrage, und zu den Nebeneremplaren der Stempel
beglaubigter Abschriften zu verwenden. Bei Prozessen ist die Sozierdt von
Zahlung der Gerichtskosten und Stempel befreit, jedoch mit Ausschluß der
baaren Auslagen, Kopialien und Botengebühren C. 6. des Gesetzes vom 10. Mai
14554, über den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten, Gesetz-Samml.
**l 2.).
g. 3.
Der Sozietaͤt steht die Portofreiheit fuͤr alle mit dem Vermerke „Feuer-
Sozietaͤtssache“ versehenen und mit oͤffentlichem Siegel verschlossenen Berichte,
Gelder und Packete zu, die in Sozietätsangelegenheiten zwischen den Behörden
hin und her gesandt werden. Privatpersonen und einzelne Interessenten müssen
dagegen ihre Briefe an die Sozietatsbehörde frankiren, und kommt ihnen und
den an sie ergehenden Antworten die Portofreiheit nicht zu statten.
K. 4.
Jede öffentliche Behörde ist verpflichtet, innerhalb ihres Geschäftskreises
die von der Provinzialdirektion erbetene Auskunft, soweit nicht gesetzliche Bedenken
entgegenstehen, zu ertheilen.
K. 5.
Jeder in der Provinz Schlesien mit Richtereigenschaft angestellte Justiz-
Beamte ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen Behörde zu verhandelnden
Streitsache zum Obmann berufen wird, diesem Rufe Folge zu leisten schuldig,
insoweit ihn nicht seine vorgesetzte Behörde, bei erheblichen Behinderungsgründen,
davon entbindet.
K. 6.
Jeder angestellte Baubeamte ist schuldig, innerhalb seines Geschäftskreises
den Requisitionen der Provinzial= oder Kreisdirektion zu Tax= oder Brandschaden-
Aufnahmen Folge zu leisten.
Ebenso ist jeder sachverständige Bauhandwerker verpflichtet, innerhalb des
Kreises, worin er ansäßig ist, auf die Aufforderung der Sozietätsbehörden in
den Brandschaden-Aufnahmeterminen sich einzufinden und als Sachpverständiger
zu fungiren. Alle Staats= und Kommunalbeamten erhalten, insoweit sie nicht
unentgeltlich zu fungiren und zu reisen verpflichtet sind, für die im Interesse
der Sozietät vorzunehmenden Geswfn an Diäten und Reisekosten dieselben
Sätze, welche ihnen bei ähnlichen Geschäften für öffentliche Rechnung aus Staats-
kassen zukommen würden. Die Gebühren und Fuhrkosten der Handwerksmeister
werden von der Provinzialdirektion nach angemessenen Sätzen besonders geregelt
und festgesetzt werden. 6.1