Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Der Verband hat Korporationsrechte und sein Domizil bei seinem jedes- 
maligen Vorsteher. 
g. 2. 
Die Genossenschaft hat die planmäßige Herstellung und Unterhaltung der 
aupt- Ent- und Bewaͤsserungsgraͤben, der Stauvorrichtungen, sowie die Aus 
tiefung des Oelbaches, wo diese erforderlich, zu bewirken. 
Die ordentliche Räumung — die auch die Beseitigung der überflässigen 
Stauvorrichtungen in sich schließt — und Instandhaltung des Bachbettes ist 
Sache der Adjazenten. 
Die Anlegung der kleineren Binnengräben, die Planirungs= 2c. Arbeit ist 
Sache der einzelnen Besitzer, die bei der Ausführung die Anordnung des Ge- 
nossenschaftsvorstehers zu beachten haben. 
g. 3. 
Die Beitraͤge der gemeinschaftlichen Kosten werden von den Genossen 
nach Verhaͤltniß ihrer betheiligten Flaͤchen aufgebracht, Sollte sich bei der 
Ausführung der Arbeiten ergeben, daß eine zu dem Meliorationsverbande ge- 
zogene Parzelle ganz oder kheilweise keinen Vortheil von der Sache hat, so 
scheidet die betreffende Fläche aus dem Verbande aus. 
Streitigkeiten hierüber entscheidet die Regierung und in der Rekursinstanz 
der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhörung von 
Sachverständigen, und hat der unterliegende Theil die Kosten des Verfahrens 
zu tragen. Der Antrag auf Ausscheidung kann spätestens innerhalb Jahresfrist 
nach Publikation des Statuts bei der Regierung angebracht werden. 
KS. 4. 
Der Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers fest. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Beiträge ruht auf den Grund- 
en. 
Die Jahlung der Beiträze kann von dem Vorsteher in eben der Art, 
wie dies bei den öffentlichen Abgaben zulässig ist, durch Exekution erzwungen 
werden. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere 
Besitzer eines verpachteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den 
eigentlich Verpflichteten. 
g. 5. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Stauvorrichtungen rc. muß jeder 
Wiesengenosse ohne vorheriges Expropriationsverfahren gestakten. 
Cbense müssen die vorhandenen Gräben und Stauvorrichtungen, soweit 
solche den Zwecken der Genossenschaft dienen, der Genossenschaft überlassen 
werden. Entschadigung für entzogenen Grund und Boden wird nur soweit 
gewährt, als nicht durch das auf den Böschungen wachsende Gras oder durch 
andere zufällige Vortheile Ersatz gewährt wird. D 
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