Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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3) Die Entschadigung der Eisenbahngesellschaft erfolgt sodann nach folgen- 
den Grundsätzen: 
a) zur Berechnung gezogen werden nur die der Thüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft zugeslossenen Erträge derjenigen fünf Jahre, welche mit 
dem, dem Tage der Kündigung vorhergehenden 31. Dezember ab- 
schließen, und zwar dergestalt: 
a) daß für diejenigen dieser fünf Jahre, in welchen der Reinertrag 
nicht zu einer Verzinsung des Anlagekapitals mit 43 Prozent aus- 
reichte, lediglich der Betrag dieser (4 prozentigen) Zinsen des 
Anlagekapitals, 
6) für diejenigen Jahre dagegen, in denen sich ein größerer Ueberschuß 
herausgestellt hat, der sub a. gedachte Zinsenberrag nebst dem nach 
K. 12. sub 3. auf die Thüringische Bahn entfallenen Antheil an 
dem Mehrertrage des Reinertrages, 
als Jahreserträge eingestellt werden. Die Durchschnittssumme der so 
berechneten Erträge der qJu. fünf Jahre werden als 4 prozentige 
Zinsen kapitalisirt und der auf diese Weise gefundene Kapitalbetrag 
an die Thüringische Eisenbahngesellschaft gezablt. 
b) Die auf dem neuen Bahnunternehmen etwa haftenden Schulden, zu 
denen selbstverständlich das Anlagekapital oder ein Theil deselben nicht 
zu rechnen ist, werden ebenfalls vom Staate übernom en und in 
gleicher Weise, wie dies der Eisenbahngesellschaft obgeleden haben 
würde, aus der Staatskasse berichtigt, wogegen auch alle erwa vor- 
handenen Aktivforderungen auf die Staatskasse übergehen. 
Zu den Schulden zählen namentlich auch die von der Thürin- 
ischen Eisenbahngesellschaft etwa porgeschossenen, aus dn späteren 
Iahreseinnahmen noch nicht gedeckten Betriebskosten früherer Jahre, 
sowie etwaige noch nicht erstattete Zinszuschüsse der Fürstlich Schwarg-= 
burg-Sondershäuser Regierung. 
c) Gegen Erfüllung obiger Bedingungen geht nicht nur das Eigenthum 
der Bahn und des zum Transport gehörigen Inventariums sammt 
allem Zubehèör auf den Stagt über, sondern es wird demselben auch 
der von der Eisenbahngesellschaft angesammelte Reservefends resp. 
Erneuerungsfonds (§. 8. b.) mit übereignet. 
d) Bis dahin, wo die Auseinandersetzung mit der Gesellschaft nach vor- 
stehenden Grundsätzen regulirt, die Einlösung der Atur und Ueber- 
nahme der Schulden erfolgt ist, verbleibt die Gesellschaft im Besitze 
und in der Benutzung der Bahn. 
g. 26. 
Sollte die Thuͤringische Eisenbahn t 6 As esue fülen die 
zur Deckung des Anlagekapitals der Zwelgbahn alfgelommitene e gan 
oder
	        
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